Fälligkeit und Zahlung der Kfz-Steuer
Fälligkeit
Der Fälligkeitstag der Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus dem jeweiligen Steuerbescheid. Er ist abhängig vom Datum der verkehrsrechtlichen Zulassung (Anmeldung) des einzelnen Fahrzeugs. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugzulassung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer und die Steuerpflicht beginnt. Damit wird auch der Steuerbetrag fällig, § 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 220 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO).
Zum Fälligkeitstag ist die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten, § 11 Abs. 1 KraftStG. Dieser Zeitraum heißt Entrichtungszeitraum.
Der erste jährliche Entrichtungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs. Die folgenden Entrichtungszeiträume schließen sich direkt an den vorherigen Entrichtungszeitraum an.
Somit umfasst der Entrichtungszeitraum einen vom Kalenderjahr unabhängigen Zwölfmonatszeitraum, zu dessen Beginn die Kraftfahrzeugsteuer jeweils neu entsteht und fällig wird. Man spricht daher von sogenannten fortlaufenden Entrichtungszeiträumen.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht
Einheitlicher Fälligkeitstag
Fahrzeughalter mehrerer Fahrzeuge können die Zusammenlegung unterschiedlicher Fälligkeitszeitpunkte der Kraftfahrzeugsteuer zu einem einheitlichen Fälligkeitstag bereits bei der Zulassung oder im Nachhinein beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, § 11 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) KraftStG.
Ein einheitlicher Fälligkeitstag erfordert auch einen einheitlichen Entrichtungszeitraum für die betroffenen Fahrzeuge. Für die anzugleichenden Entrichtungszeiträume wird die Kraftfahrzeugsteuer bis zum Beginn des einheitlichen Entrichtungszeitraumes nach Tagen bemessen und festgesetzt.
Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig. Bei diesen Fahrzeugen richtet sich der Entrichtungszeitraum und die sich daraus ergebende Fälligkeit ausschließlich nach dem festgelegten Betriebszeitraum.
Zahlung der Kfz-Steuer
Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer ist nach Zustellung des Steuerbescheides innerhalb der darin gewährten Zahlungsfrist zu entrichten und wird im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens regelmäßig für ein Jahr im Voraus abgebucht.
In Ausnahmefällen, z.B. bei einer Saisonzulassung, wird die Steuer für einen kürzeren Zeitraum erhoben und abgebucht.
Der Steuerbescheid bleibt so lange gültig, bis ein Abmelde- oder Änderungsbescheid ergeht. Für die Folgejahre ergeht im Regelfall kein erneuter Steuerbescheid oder Zahlungshinweis.
Sollten Sie noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, finden Sie Informationen zu den Bankverbindungen der Hauptzollämter für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer in der Dienststellensuche. Hierzu wählen Sie bitte nach der Ermittlung Ihres zuständigen Hauptzollamts in der Ergebnisansicht den Punkt "Zahlungsverkehr".
Dienststellensuche (zuständiges Hauptzollamt)
Abweichende Entrichtungszeiträume
Grundsätzlich ist die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Ab einer Jahressteuerhöhe von über 500,00 Euro bzw. 1.000,00 Euro je Fahrzeug können hiervon abweichende Entrichtungszeiträume gewählt werden, d.h. die halb- oder vierteljährliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zuzüglich eines Aufgeldes:
Jahressteuer | Entrichtungszeitraum | Aufgeld |
---|
über 500,00 Euro | halbjährlich | 3 Prozent des Teilbetrags |
über 1.000,00 Euro | halbjährlich
oder
| 3 Prozent des Teilbetrags |
vierteljährlich | 6 Prozent des Teilbetrags |
Bitte teilen Sie den Wechsel des Entrichtungszeitraums rechtzeitig vor der nächsten Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer Ihrem zuständigen Hauptzollamt mit.
Es ist jederzeit möglich, den gewählten Entrichtungszeitraum wieder zu ändern.
SEPA-Lastschriftverfahren
Um ein Fahrzeug zulassen zu können, müssen Sie bei der Zulassungsbehörde oder über deren Online-Portal ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer abgeben (§ 13 Abs. 1 KraftStG).
Möchten Sie für ein bereits angemeldetes Fahrzeug neu am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen oder ein neues SEPA-Lastschriftmandat abgeben, da sich z.B. der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert hat, ist das SEPA-Mandat beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Daneben besteht die Möglichkeit, für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats das Formular 032021 zu nutzen. Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein. Senden Sie bitte das ausgefüllte Formular 032021 direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Formular 032021
Kontaktdaten der Hauptzollämter (Dienststellensuche)
Wenn Sie dieses Formular elektronisch ausfüllen, können Sie im rot gekennzeichneten Feld die Postleitzahl des Fahrzeughalters eingeben. Im Adressfeld des Formulars erscheint dann automatisch Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer für mehrere Fahrzeuge entrichten, bei denen Sie nicht Halter sind, so muss für jedes dieser Fahrzeuge ein eigenes Mandat abgegeben werden.
Anhand der Ihnen mit dem Steuerbescheid oder einem gesonderten Schreiben mitgeteilten Mandatsreferenznummer und der Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesrepublik Deutschland (DE09ZZZ00000000001) können Sie die durchgeführten Lastschrifteinzüge eindeutig Ihrem Steuerfall zuordnen.
Beachten Sie bitte, dass nach einer Rücklastschrift (z.B. wegen nicht ausreichender Deckung Ihres Kontos) das SEPA-Lastschriftverfahren ruht und von Ihnen reaktiviert werden muss. Die Reaktivierung des SEPA-Lastschriftmandats können Sie online im Zoll-Portal durchführen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten">"SEPA-Mandat reaktivieren")
Außerdem können Sie sich zur Reaktivierung eines ausgesetzten SEPA-Lastschriftmandats auch an die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer wenden.
Kontaktdaten der Zentralen Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
Verzicht auf die Abgabe des SEPA-Lastschriftmandats
Auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats im Rahmen der Zulassung wird nur in bestimmten Ausnahmefällen verzichtet (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KraftStG). Dies sind insbesondere Fälle einer Steuerbefreiung nach §§ 3, 3a Abs. 1, 3d KraftStG sowie bei Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG.
Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG
Steuerbefreiung für Schwerbehinderte nach § 3a Abs. 1 KraftStG
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG
Nichterhebung der Kfz-Steuer für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG
Änderung der Daten des SEPA-Lastschriftmandats
Hat sich der Name, die Anschrift oder die Bankverbindung des Zahlers der Kraftfahrzeugsteuer geändert, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen.
Daneben kann die Mitteilung auch schriftlich bzw. in Textform unter Angabe
- des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs,
- der Mandatsreferenznummer,
- der IBAN des Zahlers
zum Beispiel auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen und ist durch den Girokontoinhaber zu zeichnen (zum Beispiel "Mit freundlichen Grüßen <Name des Girokontoinhabers>"). Sofern Sie die Daten im Internet per einfacher E-Mail übermitteln, beachten Sie bitte, dass dies mit Risiken verbunden ist, weil sie von Unbefugten gelesen oder abgefangen werden können.
Hat sich der Zahler der Kraftfahrzeugsteuer geändert, so ist immer ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Eine einfache Änderungsmitteilung ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Bankdaten verwalten">"SEPA-Mandat neu erteilen")
Formular 032021
Dienststellensuche (zuständiges Hauptzollamt)
Änderungen der Daten des Fahrzeughalters sind Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Änderung von Halterdaten