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Steuergegenstand

Steuergegenstände, die eine Steuerpflicht auslösen, sind bei der Kraftfahrzeugsteuer folgende Rechtsvorgänge:

Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erfüllt den Tatbestand der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Unter den Begriff "Fahrzeuge" im Sinne des KraftStG fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Inländische Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen.
Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist grundsätzlich mit der verkehrsrechtlichen Zulassung erfüllt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich in Betrieb gesetzt wird.

Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KraftStG unterliegen ausländische Fahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten werden, grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich diese im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KraftStG.

Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, § 2 Abs. 4 KraftStG. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ausländische Fahrzeuge jedoch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Weitere Informationen zu ausländischen Fahrzeugen erhalten Sie im Bereich "Fachthemen".

Ausländische Fahrzeuge (Fachthemen)

Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen

Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung verwendet wird. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Fahrzeuge.

Beispiele für eine widerrechtliche Benutzung sind:

  • Benutzung eines inländischen Fahrzeugs, das nicht zugelassen ist
  • Benutzung eines inländischen Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums
  • Verwendung eines roten Kennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, obwohl keine Probe- oder Überführungsfahrt vorliegt
  • Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland ohne inländische Zulassung
Hinweis

Verbleibt ein auf eigener Achse eingeführtes ausländisches Fahrzeug dauerhaft im Inland und steht dies bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr fest, wird für dieses Fahrzeug mit Grenzübertritt ein regelmäßiger Standort im Inland begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie Ihren Wohnsitz aus dem Ausland nach Deutschland verlegen.

Ab dem Zeitpunkt der Begründung eines regelmäßigen Standortes unterliegt das ausländische Fahrzeug der Zulassungspflicht nach § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Eine Benutzung des ausländischen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche inländische Zulassung erfolgt ab diesem Zeitpunkt widerrechtlich. Diese widerrechtliche Benutzung ist kraftfahrzeugsteuerpflichtig.

Informationen zur Dauer der Steuerpflicht sowie des Steuerschuldners bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen finden Sie auf folgenden Seiten:

Beginn, Dauer und Ende der Steuerpflicht
Steuerschuldner

Zuteilung von Oldtimerkennzeichen und roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen unterliegen der Kennzeichenbesteuerung, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Diese nimmt einen gesonderten Platz in der Reihe der Steuergegenstände ein, weil hier nicht das Halten des Fahrzeugs besteuert wird, sondern die Zuteilung eines entsprechenden Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden. Die Steuererhebung erfolgt mittels eines pauschalierten Steuersatzes. Dieser ist für Krafträder (Motorräder) deutlich niedriger als für Kraftfahrzeuge und Anhänger.

Steuersatz für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen

Oldtimer-Kennzeichen

Ein Oldtimer-Kennzeichen wird für Kraftfahrzeuge verwendet, die aufgrund eines Gutachtens als Oldtimer eingestuft werden. Die Nummernschilder dieser Kraftfahrzeuge werden hinter den Ziffern durch ein "H" (für historisches Fahrzeug) ergänzt.

Rote Kennzeichen

Kennzeichen mit rot aufgedruckten Buchstaben und Ziffern werden von den Zulassungsbehörden zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben für:

  • Prüfungsfahrten
    Die Kennzeichen werden z.B. Technischen Prüfstellen und anerkannten Überwachungsorganisationen zugeteilt. Die Ziffernfolge dieser Kennzeichen beginnt mit "05".
  • Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
    Die Kennzeichen werden z.B. Kraftfahrzeugherstellern oder -händlern zugeteilt. Die Ziffernfolge dieser Kennzeichen beginnt mit "06".
  • Oldtimer
    Die Kennzeichen werden zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen, für Probe- und Überführungsfahrten oder für Fahrten zu Reparatur- und Wartungszwecken zugeteilt. Die Ziffernfolge dieser Kennzeichen beginnt mit "07".

Ausnahme:
Für rote Kennzeichen, die ausschließlich für Prüfungsfahrten durch z.B. Technische Prüfstellen und anerkannte Überwachungsorganisationen ausgegeben werden (die Ziffernfolge dieser Kennzeichen beginnt mit "05"), ist keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 KraftStG).

Nähere Informationen und bildliche Darstellungen der einzelnen Kennzeichen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

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