Schuldnerin bzw. Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer können natürliche Personen, juristische Personen (z.B. GmbH) oder teilweise rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. Offene Handelsgesellschaft (OHG)) sein.
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner nach § 7 KraftStG ist
- bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
- bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
- bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug entgegen den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Betrieb setzt,
- bei einem Oldtimerkennzeichen oder einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.