Allgemeines
Im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind für verschiedene Sachverhalte Steuervergünstigungen vorgesehen. Es gibt Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Liegt eine Steuerbefreiung vor, muss keine Steuer entrichtet werden. Besteht eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.
Verwendungsbezogene Steuervergünstigungen
Steuerbefreit ist das Halten von:
- Fahrzeugen, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau genutzt werden (§ 3 Nr. 3 KraftStG)
- Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet werden (§ 3 Nr. 4 KraftStG)
- Fahrzeugen, die ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung genutzt werden (§ 3 Nr. 5 KraftStG)
Weitere Informationen
Diese Fahrzeuge müssen äußerlich als für den steuerfreien Verwendungszweck bestimmt erkennbar sein.
Weitere Tatbestände einer verwendungsbezogenen Steuerbefreiung sind in der folgenden Übersicht mit den Fundstellen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufgelistet:
Tatbestand | Fundstelle |
---|
Halten von Fahrzeugen, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden | § 3 Nr. 5a KraftStG |
Halten von Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent der gesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird
Weitere Informationen
| § 3 Nr. 6 KraftStG |
Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), die zu bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden
Weitere Informationen
| § 3 Nr. 7 KraftStG |
Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, sowie Wohnwagen, Wohnmobile und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart
Weitere Informationen
| § 3 Nr. 8 KraftStG |
Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung oder Abholung von Großbehältern, Wechselaufbauten und Anhängern im Kombinierten Verkehr Schiene/Straße, Binnenwasser/Straße oder See/Straße verwendet werden
Weitere Informationen
| § 3 Nr. 9 KraftStG |
Halten von Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben
Weitere Informationen
| § 3 Nr. 12 KraftStG |
Halten von ausländischen Personenkraftwagen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland gelangen, für die Dauer von bis zu einem Jahr
Hinweis:
Diese Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist
Weitere Informationen
| § 3 Nr. 13 KraftStG |
Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen
Das Halten von Fahrzeugen, die für schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, welche die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 KraftStG erfüllen, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Erfüllen schwerbehinderte Menschen die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 KraftStG, können sie eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent erhalten.
Informationen zur Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen
Beantragung und Gewährung einer Steuervergünstigung im Überblick
Die oben genannten verwendungs- und personenbezogenen Steuervergünstigungen (mit Ausnahme der Steuerbefreiung für ausländische Personenkraftfahrzeuge) sind antragsgebunden. Entsprechende Anträge können entweder direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt (bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen) beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.
Daneben besteht die Möglichkeit, Steuervergünstigungen schriftlich mittels Formular zu beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz"). Eine Ausnahme bildet die Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (Formular 3813) sowie die Steuervergünstigung für Kraftfahrzeuge schwerbehinderter Menschen (Formular 3809).
Formular 3814
Formular 3813
Formular 3809
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Gegebenenfalls können Antragsformulare und Nachweise auch bei anderen Hauptzollämtern bzw. Kontaktstellen eingereicht werden. Diese Stellen leiten die abgegebenen Unterlagen weiter.
Wird Ihrem Antrag entsprochen, so erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid, welcher die Gewährung der Steuervergünstigung bestätigt.
Sind für eine Steuervergünstigung fahrzeugspezifische Merkmale maßgeblich, so werden diese von der Zulassungsbehörde festgestellt.
Beim Standortwechsel eines Fahrzeugs ohne Halterwechsel in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde bleibt eine bereits gewährte Steuervergünstigung bestehen und muss nicht erneut beantragt werden.
Bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- oder Überführungsfahrten ist aufgrund der besonderen Besteuerung die Gewährung von Steuervergünstigungen nicht möglich. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung aufgrund der Zuteilung des entsprechenden Kennzeichens und nicht aufgrund des Haltens des Fahrzeugs.
Fahrzeugbezogene Steuervergünstigungen
Die Steuerbefreiungen nach den § 3 Nr. 1 und § 3d KraftStG, die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG sowie die Nichterhebung der Steuer nach § 10b KraftStG sind in der Art des Fahrzeuges begründet.
Beispiele hierfür sind:
- reine Elektrofahrzeuge,
- besonders emissionsreduzierte Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km,
- Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren zu Sportzwecken, wenn die Anhänger ausschließlich für diese Zwecke genutzt werden.
Diese fahrzeugbezogenen Steuervergünstigungen sind nicht antragsgebunden.
Informationen zur Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge
Informationen zur Steuervergünstigung für besonders emissionsreduzierte Pkw
Zweckfremde Benutzung
Wird ein steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, so liegt eine zweckfremde Benutzung vor. Eine Benutzung ist vorübergehend, wenn sie lediglich in Einzelfällen bzw. gelegentlich durchgeführt wird und nicht bereits absehbar auf Dauer angelegt ist.
Die zweckfremde Benutzung ist unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Bei nur vorübergehender Benutzung zu nicht begünstigten Zwecken entfällt die Steuervergünstigung für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist die Halterin bzw. der Halter des Fahrzeuges, unabhängig davon, ob sie bzw. er das Fahrzeug selbst zweckfremd benutzt hat.
Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung dauerhaft weg, so ist dies unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Durch den Wegfall entsteht die Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuervergünstigung und setzt die Steuer ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen unbefristet in voller Höhe fest.
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.