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Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge

Allgemeines

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht spezielle Regelungen für reine Elektrofahrzeuge vor: Diese sind nach § 3d KraftStG für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Begünstigte Fahrzeuge

Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.

Hinweis

Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.

Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

Die Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Die Feststellung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein begünstigtes Elektrofahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes handelt, wird aufgrund der von den Zulassungsbehörden übermittelten fahrzeugspezifischen Daten getroffen.

Dauer der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

Erstzulassungen bis 17. Mai 2011 waren für 5 Jahre von der Steuer befreit, allerdings ausschließlich auf Elektro-Pkw beschränkt (§ 18 Abs. 4b KraftStG i.V.m. § 3d KraftStG in der Fassung vom 5. November 2008).

§ 3d KraftStG in der Fassung vom 5. November 2008PDF | 59 KB

Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Nachträglich auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge

Das am 17. November 2016 in Kraft getretene "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" soll bestimmte technische Umrüstungen von Bestandsfahrzeugen zu reinen Elektrofahrzeugen steuerlich fördern.

In der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstete Fahrzeuge werden, unabhängig vom Datum der Erstzulassung, nach § 3d Abs. 4 KraftStG für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. In diesen Fällen beginnt die Steuerbefreiung an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt (Tag der Umrüstung).

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Umrüstungsfahrzeuge zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung ursprünglich mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotoren angetrieben und in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet wurden bzw. werden
    und
  • für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 i.V.m. § 20 StVZO erteilt wurde.
Hinweis

Die Verlängerung des Gewährungszeitraums der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrokraftfahrzeuge mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG) ist Maßnahme und Teil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP), der aus Mitteln der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) der Europäischen Union, NextGenerationEU, finanziert wird.

Logo der EU "NextGenerationEU"

Nähere Informationen zur Verlängerung des Gewährungszeitraums der Steuerbefreiung durch das 7. KraftStÄndG

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