Feuerwehrfahrzeuge, Katastrophenschutz, Rettungsdienste und Krankenbeförderung
Steuerbefreite Zwecke
Fahrzeuge, die ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung genutzt werden, sind nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit.
Zum Feuerwehrdienst im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG gehören öffentliche Feuerwehren (Berufs-, Pflicht- und Freiwillige Feuerwehren) sowie Werks- und Betriebsfeuerwehren. Darüber hinaus umfasst der Begriff der Feuerwehr auch private Dienstleistungsfeuerwehren.
Bei Fahrzeugen im Katastrophenschutz handelt es sich insbesondere um Fahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Fahrzeuge für gesundheitsdienstliche Zwecke sowie im Katastrophenschutz eingesetzte Führungs- oder Einsatzleitfahrzeuge, die zur Wahrnehmung von logistischen Aufgaben dienen. Einsatzfahrzeuge des Kampfmittelräumdiensts werden ebenfalls im Katastrophenschutz eingesetzt, so dass auch sie von der Steuer befreit sind.
Zur steuerbegünstigten Verwendung im Rettungsdienst gehören beispielsweise Fahrzeuge des auf landesrechtlicher Grundlage beruhenden Rettungsdienstes, Notarzt- und Rettungsfahrzeuge von Hilfsorganisationen, wie des Deutschen Roten Kreuzes, Johanniter-Hilfsdienstes, Malteser-Hilfsdienstes oder Arbeiter-Samariterbundes, sowie Fahrzeuge, die unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 5a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum eiligen Transport von Blutkonserven, Medikamenten oder menschlichen Organen eingesetzt werden.
Nicht zum steuerbegünstigten Rettungsdienst gehören dagegen:
- Fahrzeuge des ambulanten ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes, auch wenn diese gelegentlich in Fällen eingesetzt werden, bei denen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht
- Fahrzeuge, welche zum Regeltransport von Blutkonserven, Medikamenten oder menschlichen Organen (z.B. Versorgung von Einrichtungen mit einem Grundvorrat bzw. nicht eilige Organtransporte) eingesetzt werden
- Fahrzeuge, die zu vorbeugenden Maßnahmen oder lediglich für Hausbesuche verwendet werden
- Fahrzeuge im Blutspendedienst
- vielseitig einsetzbare Kleintransporter zu Personen- und Lastentransporten
- Straßenwachtfahrzeuge der verschiedenen Automobilclubs/-vereine, Abschleppwagen oder Fahrzeuge, die zur Wartung von Notruftelefonen eingesetzt werden
- Fahrzeuge, die im Tierschutz (Tierrettung) eingesetzt werden
Eine steuerbefreite Krankenbeförderung liegt regelmäßig dann vor, wenn die beförderten Personen behandlungsbedürftig sind und die Beförderung im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung steht. Der Nachweis, dass die Beförderung von Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt, ist insbesondere dann erbracht, wenn für die durchgeführte Beförderung eine ärztliche Verordnung vorliegt.
Nicht steuerbegünstigt sind dagegen:
- Fahrzeuge, die zu allgemeinen sozialen Zwecken (z.B. "Essen auf Rädern") oder für Zwecke eines häuslichen Pflegedienstes eingesetzt werden
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von erkrankten Tieren eingesetzt werden
Zur Steuerbefreiung bei Krankentransporten nach § 3 Nr. 5 KraftStG liegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vor, denen grundsätzliche Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt. Diese sind unter nachfolgendem Link einsehbar:
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kraftfahrzeugsteuer
Äußerliche Erkennbarkeit und Anpassung an den Verwendungszweck
Die Fahrzeuge müssen äußerlich als für den steuerfreien Verwendungszweck bestimmt erkennbar sein. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Bundesland, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.
Bei Fahrzeugen im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz und Rettungsfahrzeugen liegen diese Merkmale durch die typische Bauweise der Fahrzeuge und der damit verbundenen äußerlichen Erscheinung (besondere Fahrzeuglackierung, Aufschrift "Feuerwehr", "THW", "Rettungswagen" oder "Notarzt", Hinweis auf Notrufnummer, blaue Rundumkennleuchte und Signalhorn) in der Regel immer vor.
Bei der Krankenbeförderung sind insbesondere solche Fahrzeuge begünstigt, die für die Personenbeförderung ausgelegt sind, zur Beförderung von kranken oder verletzten Menschen ausgerüstet sind und durch ihre äußerliche Erscheinung (Bauweise, besondere Lackierung, Beschriftung "Krankentransport“, "§ 3 Nummer 5 KraftStG", "Behindertenbeförderung" oder Rollstuhlfahrer-Symbol, Beschilderung mit dem Organisationsnamen) entsprechend erkennbar sind.
Beschriftungen müssen fest auf dem Fahrzeug angebracht werden. Eine jederzeit lösbare Verbindung (z.B. nur durch Magnetbuchstaben oder einem aufgebrachten Magnetschild) ist dagegen keine ausreichende Kenntlichmachung.
Für die Prüfung der äußerlichen Erkennbarkeit bzw. der Anpassung an den Verwendungszweck können aussagekräftige Fotos des Fahrzeugs herangezogen werden.
Antrag und Verfahrenshinweise
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.
Formular 3814
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller angefordert.
Da bei der Prüfung der Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG unterschiedliche Unterlagen bzw. Angaben dienlich sein können, obliegt die Entscheidung hinsichtlich der Vorlage bestimmter Unterlagen dem zuständigen Hauptzollamt.
Zweckfremde Benutzung
Wird ein steuerbefreites Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.
Aufgrund der zweckfremden Benutzung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Die Steuerpflicht dauert, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG) und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.
Die grundsätzlich gewährte Steuerbefreiung für das betroffene Fahrzeug bleibt von der Steuerentstehung aufgrund vorübergehender zweckfremder Benutzung unberührt.
Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Im Gegensatz zur zweckfremden Benutzung fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei einer auf Dauer angelegten Verwendung zu nicht begünstigten Zwecken für einen unbefristeten Zeitraum weg. Sie liegt bereits vor, wenn absehbar ist, dass ein Fahrzeug dauerhaft sowohl zu steuerbegünstigten als auch zu nicht begünstigten Fahrten benutzt wird.
Der dauerhafte Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.