Kombinierter Verkehr
Fahrzeuge zum Transport von Großbehältern, Wechselaufbauten und Anhängern im Kombinierten Verkehr
Allgemeines
Um die Verlagerung von Gütertransporten auf die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen, sieht § 3 Nr. 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine Steuerbefreiung für solche Fahrzeuge vor, die ausschließlich dazu eingesetzt werden, um Großbehälter (Container), Wechselaufbauten und Anhänger vom Beladeort zum nächstgelegenen Bahnhof bzw. zu einem Binnen- oder Seehafen zu transportieren oder von dort abzuholen und an den Entladeort auszuliefern.
Steuerbefreite Zwecke
Diese Steuerbefreiung betrifft ausschließlich Fahrzeuge, die
- Behälter mit einem Rauminhalt von mindestens 5 Kubikmetern (Container),
- auswechselbare Aufbauten (Wechselbrücken) oder
- Kraftfahrzeuganhänger
auf den Strecken zwischen Be- oder Entladestelle und
- dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof (Kombinierter Verkehr Schiene und Straße),
- einem Binnenhafen im Umkreis von höchstens 150 Kilometern Luftlinie (Kombinierter Verkehr Binnenwasserstraße und Straße) oder
- einem Seehafen im Umkreis von höchstens 150 Kilometern Luftlinie (zusätzlich muss die Beförderungsstrecke auf See über 100 Kilometer Luftlinie lang sein; Kombinierter Verkehr See und Straße)
befördern.
Kennzeichnungspflicht
Die Fahrzeuge müssen äußerlich erkennbar für den Kombinierten Verkehr eingesetzt werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn an den Fahrzeugen ein 15 cm mal 15 cm großes, quadratisches Schild mit grünem Hintergrund, weißem Rand und einem weißen "K" für Kombiverkehr fest angebracht ist.
Erkennungszeichen für Steuerbefreiung aufgrund ausschließlicher Verwendung im Kombinierten Verkehr (Quelle: Zollverwaltung)
Antrag auf Steuervergünstigung
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.
Formular 3814
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Zweckfremde Benutzung
Wird ein steuerbefreites Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht der Zustellung oder Abholung im Kombinierten Verkehr dienen, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.
Aufgrund der zweckfremden Benutzung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Die Steuerpflicht dauert, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG), und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.
Die grundsätzlich gewährte Steuerbefreiung für das betroffene Fahrzeug bleibt von der Steuerentstehung aufgrund vorübergehender zweckfremder Benutzung unberührt.
Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Von der vorübergehenden zweckfremden Benutzung ist eine auf Dauer angelegte Verwendung zu nicht steuerbegünstigten Zwecken abzugrenzen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung führt. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug absehbar auf Dauer außerhalb des Kombinierten Verkehrs eingesetzt oder dauerhaft sowohl zur Zustellung oder Abholung im Kombinierten Verkehr als auch zur herkömmlichen Güterbeförderung genutzt wird.
Der dauerhafte Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.