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Kraftfahrzeuganhänger

Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger

Sonderregelung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger

Kraftfahrzeuganhänger können im Straßenverkehr nur in Verbindung mit Zugfahrzeugen genutzt werden. So ist es möglich, anstelle der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger bei den eingesetzten Zugfahrzeugen einen Anhängerzuschlag zu erheben. Dementsprechend kann für Kraftfahrzeuganhänger die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden.

Grafik Sonderregelung bei Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger § 10 KraftStG

Bildbeschreibung

Wird ein Kraftfahrzeuganhänger ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mitgeführt, für die eine um den Anhängerzuschlag von 373,24 Euro erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, so kann diesem Anhänger auf Antrag als Steuervergünstigung die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer gewährt werden, d.h. für diesen Anhänger fällt keine Steuer an.

Der Halter des ziehenden Kraftfahrzeugs muss nicht identisch mit dem Halter des Kraftfahrzeuganhängers sein. Diese Art der Besteuerung stellt insbesondere für solche Unternehmen eine Vergünstigung dar, die mehr Kraftfahrzeuganhänger als Zugmaschinen halten.

Steuervergünstigung für Anhänger

Die Nichterhebung der Steuer nach § 10 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) können Sie für alle Kraftfahrzeuganhänger mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kraftfahrzeuganhänger ausschließlich hinter folgenden Kraftfahrzeugen mitgeführt werden:

Grünes Kennzeichen

Voraussetzung der Steuervergünstigung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KraftStG außerdem, dass den jeweiligen Kraftfahrzeuganhängern von den Zulassungsbehörden ein amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist, § 10 Abs. 2 Satz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Antrag auf Steuervergünstigung

Als Fahrzeughalter können Sie die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Anhänger entweder direkt bei Zulassung des Anhängers bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, § 10 Abs. 1 KraftStG.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Steuervergünstigung beantragen">"§ 10 Absatz 1 KraftStG Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die Nichterhebung der Steuer für Anhänger online zu beantragen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuervergünstigung schriftlich mittels Formular 3811 ("Antrag mit Erklärung auf Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG") zu beantragen und beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen. Sowohl im Formular als auch im Rahmen der Online-Antragstellung versichern Sie, den steuerbegünstigten Kraftfahrzeuganhänger nur hinter zulässigen Kraftfahrzeugen mitführen zu lassen.

Formular 3811
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)

Gewährung der Steuervergünstigung

Die Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger teilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt schriftlich mit.

Möchten Sie für einen Anhänger keine Steuervergünstigung mehr in Anspruch nehmen, teilen Sie dies bitte unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt mit, damit die Steuervergünstigung beendet wird.

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(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Steuervergünstigung beenden")

Zweckwidrige Verwendung

Wird ein nach § 10 Abs. 1 KraftStG steuerbegünstigter Anhänger hinter einem Zugfahrzeug mitgeführt, für das kein Anhängerzuschlag erhoben wurde bzw. das nicht steuerfrei im Kombinierten Verkehr eingesetzt ist, liegt eine zweckwidrige Verwendung vor.

Demzufolge ist für den Kraftfahrzeuganhänger die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum der zweckwidrigen Verwendung zu entrichten. Der Mindestzeitraum, für den die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, ist ein Monat (§ 10 Abs. 4 KraftStG).

Die grundsätzlich gewährte Steuervergünstigung für den Kraftfahrzeuganhänger bleibt von der Steuerentstehung aufgrund vorübergehender zweckwidriger Verwendung unberührt.

Anzeige der zweckwidrigen Verwendung

Die zweckwidrige Verwendung - sei es auch nur vorübergehend - müssen Sie als Fahrzeughalter des Kraftfahrzeuganhängers unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Diese Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (AO).

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(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Zweckfremde Benutzung oder zweckwidrige Verwendung mitteilen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die zweckwidrige Verwendung von Anhängern online anzuzeigen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Mitteilungen digital über das Zoll-Portal einreichen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

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Erfolgt die Anzeige nicht oder verspätet, so kann die fällige Kraftfahrzeugsteuer nicht in voller Höhe bzw. nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dies stellt objektiv eine Steuerverkürzung dar und kann geahndet werden, § 370 Abs. 4 AO.

Steuerschuldner bei zweckwidriger Verwendung

Steuerschuldner bei zweckwidriger Verwendung eines steuerfreien Kraftfahrzeuganhängers ist der Fahrzeughalter des Kraftfahrzeuganhängers, § 7 Nr. 1 KraftStG. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person den Kraftfahrzeuganhänger selbst zweckwidrig verwendet hat, von der zweckwidrigen Verwendung wusste oder die zweckwidrige Verwendung durch andere genehmigt oder gar beauftragt hat.

Anhängerzuschlag

Der Anhängerzuschlag beträgt gemäß § 10 Abs. 3 KraftStG pro Jahr 373,24 EURO. Steuerschuldner des Anhängerzuschlags ist der Fahrzeughalter des Zugfahrzeugs. Die Kraftfahrzeugsteuer des betroffenen Kraftfahrzeugs wird um den Anhängerzuschlag erhöht. Dementsprechend ist der Anhängerzuschlag gemeinsam mit der Kraftfahrzeugsteuer vom Fahrzeughalter zu entrichten.

Für Kraftfahrzeuge, die nach § 3 Nr. 9 KraftStG steuerfrei im Kombinierten Verkehr eingesetzt werden, wird kein Anhängerzuschlag erhoben.

Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge

Antrag auf Erhebung des Anhängerzuschlags

Die Erhebung des Anhängerzuschlags müssen Sie als Fahrzeughalter des betroffenen Zugfahrzeugs entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, § 10 Abs. 2 KraftStG. Dieser Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Online-Dienstleistung

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(Pfad: "Anhängerzuschläge verwalten">"Anhängerzuschlag beantragen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die Erhebung des Anhängerzuschlags für Zugfahrzeuge online zu beantragen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

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Für Zugfahrzeuge, denen ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde oder die mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung genutzt werden, kann kein Anhängerzuschlag beantragt werden. Bei den vorgenannten Kennzeichen wird die Zuteilung des Kennzeichens und nicht das Halten des Fahrzeugs besteuert, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Diese Art der Besteuerung schließt die Möglichkeit des Anhängerzuschlags aus.

Erhebung des Anhängerzuschlags

Die Erhebung des Anhängerzuschlags teilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt schriftlich im Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Zugfahrzeugs mit.

Bitte beachten Sie, dass der Anhängerzuschlag nicht rückwirkend gewährt werden kann. Daher können Sie hinter Ihrem Zugfahrzeug erst dann steuerbegünstigte Kraftfahrzeuganhänger mitführen, wenn Sie einen Steuerbescheid über die Erhebung des Anhängerzuschlags erhalten haben.

Soll für ein Zugfahrzeug kein Anhängerzuschlag mehr erhoben werden, teilen Sie dies bitte Ihrem zuständigen Hauptzollamt mit.

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