Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
Allgemeines
Aus agrarpolitischen Gründen sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge, die zu bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, eine Steuerbefreiung vor, § 3 Nr. 7 KraftStG.
Steuerbefreite Fahrzeugarten
Steuerbefreit ist das Halten der nachfolgend aufgeführten Fahrzeugarten, sofern diese ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
- Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
- kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
- Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger)
Grundsätzlich sind nur solche Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden.
Verkehrsrechtlich als Sattelzugmaschine oder Sattelanhänger eingestufte Fahrzeuge sind von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG ausgeschlossen.
Steuerbefreite Zwecke
Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
- von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele für nicht steuerbegünstigte Zwecke sind:
- Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
- Transport von Sand, Schotter, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber, z.B. Bauunternehmen
- Durchführung von Rodungs-, Mäh- und Mulcharbeiten für gewerbliche oder private Auftraggeber (gewerbliche Garten-/Landschaftspflege)
- Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen oder für private Gefälligkeitstransporte, z.B. Beförderung von Baumaterial für Nichtlandwirte
Antrag und Verfahrenshinweise
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3813 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.
Formular 3813
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller angefordert.
Folgende Unterlagen werden zur Überprüfung benötigt:
- Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
- Nachweis von Einkünften aus Land- oder Forstwirtschaft oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Grundsteuerwertbescheid des zuständigen Finanzamts
(sofern noch kein entsprechender Bescheid ergangen ist, kann übergangsweise bis 31.12.2024 auch noch der Einheitswertbescheid vorgelegt werden)
- Steuerveranlagung des Finanzamts, z.B. Einkommensteuerbescheid
Da bei der Prüfung der Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in jedem Einzelfall unterschiedliche Unterlagen bzw. Angaben dienlich sein können, obliegt die Entscheidung hinsichtlich der Vorlage bestimmter Unterlagen dem zuständigen Hauptzollamt.
Als Verfahrensvereinfachung kann bei Fahrzeughaltern mit einer bereits gewährten Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab letztmaliger Vorlage der Nachweisunterlagen auf das erneute Einreichen der erforderlichen Nachweisunterlagen verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um Fahrzeuge mit dem gleichen Verwendungszweck handelt und keine Besonderheiten bei der Fahrzeugverwendung vorliegen. Bitte geben Sie hierzu im Formular 3813 bzw. bei der Online-Antragstellung im Zoll-Portal an, für welches Fahrzeug Sie in den letzten drei Jahren eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen haben. Die Vorlage von Unterlagen ist in diesem Fall nicht erforderlich, es sei denn das zuständige Hauptzollamt fordert diese gesondert an.
Stellt das Hauptzollamt fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen oder werden angeforderte Unterlagen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird die Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Ein gegebenenfalls von den Zulassungsbehörden vorab zugeteiltes grünes Kennzeichen wird in diesem Fall wieder eingezogen.
Zulassungsfreie Anhänger
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen und demzufolge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Für diese Anhänger muss keine Steuererklärung abgegeben und damit auch keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Welche Vorschriften für die Inbetriebnahme zu beachten sind, erfragen Sie bitte bei den Zulassungsbehörden.
Zweckfremde Benutzung
Wird ein steuerbefreites land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht begünstigt sind, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.
Aufgrund der zweckfremden Benutzung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Die Steuerpflicht dauert, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG) und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.
Die grundsätzlich gewährte Steuerbefreiung für das betroffene Fahrzeug bleibt von der Steuerentstehung aufgrund vorübergehender zweckfremder Benutzung unberührt.
Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dauerhaft weg, so ist dies nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.
Verwendung bei Brauchtumsveranstaltungen, Altmaterialsammlungen, Landschaftssäuberungsaktionen, Feuerwehreinsätzen oder durch Feldgeschworene
Die Verwendung von nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreiten land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen einschließlich den dahinter mitgeführten Anhängern
- auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (z.B. bei Faschings-/Festumzügen, Volksfesten oder dem Aufstellen und Einholen von Maibäumen),
- für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
- zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
- von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit,
- auf den An- oder Abfahrten zu diesen Einsätzen
ist steuerunschädlich möglich. Die Fahrzeuge sind bei diesen Verwendungen von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ausgenommen und nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit.
Maßgeblich ist dabei folgende Verordnung, die insbesondere auch die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge bei den o.g. Einsätzen enthält:
Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde.