Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Linienverkehr
Allgemeines
Zur Unterstützung der Personenbeförderung im Linienverkehr und damit auch als Maßnahme zum Klimaschutz sieht § 3 Nr. 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Kraftomnibusse, Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie für dahinter mitgeführte Anhänger eine Steuerbefreiung vor, sofern diese Fahrzeuge überwiegend im Linienverkehr verwendet werden.
Überwiegende Verwendung im Linienverkehr
Erforderlich ist, dass die o.g. Fahrzeuge während des Zeitraums, für den die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 Prozent der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden.
Begünstigt ist insbesondere der genehmigungspflichtige Linienverkehr nach §§ 42, 42a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im öffentlichen Personennahverkehr und auch im Personenfernverkehr. Ebenfalls steuerbegünstigt ist die regelmäßige Beförderung nach § 43 PBefG unter Ausschluss anderer Fahrgäste, als Berufs- oder Werksverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten oder Theaterfahrten.
Nicht begünstigt sind Fahrten im Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG. Dies sind insbesondere der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten bzw. Fernziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen.
Antrag und Verfahrenshinweise
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.
Formular 3814
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG kann auch nachträglich beantragt werden, da vielfach die zu einer Befreiung führende überwiegende Verwendung im Linienverkehr ohnehin erst nachträglich feststellbar ist. In diesen Fällen wird das betreffende Fahrzeug zunächst regulär versteuert und die Steuerbefreiung (bei Vorliegen der Voraussetzungen) nachträglich bzw. rückwirkend gewährt.
Buchmäßiger Nachweis und Nachweiszeitraum
Die steuerbegünstigte Verwendung ist wie nachfolgend beschrieben für jedes Fahrzeug gesondert buchmäßig nachzuweisen:
- Bei überwiegend im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeugen sind für jeden Einsatztag getrennte Aufzeichnungen über die insgesamt und die im Linienverkehr zurückgelegten Kilometer zu führen. Die Aufzeichnungen können als Fahrtenbuch anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtenschreibers geführt und die Aufteilung der Kilometer nach Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr vorgenommen werden.
- In Fällen des Berufsverkehrs sind darüber hinaus Angaben über den Zweck der Fahrt, die Fahrstrecke sowie zur Anzahl der bei der Fahrt beförderten Personen zu machen.
- Bei ausschließlich im Linienverkehr verwendeten Fahrzeugen, kann der buchmäßige Nachweis auf die Anschreibung des jeweiligen Kilometerstands bei Beginn jedes Nachweiszeitraums sowie die Zahl der im Nachweiszeitraum gefahrenen Kilometer beschränkt werden.
Der Nachweis der überwiegenden Verwendung des Fahrzeugs im Linienverkehr ist jeweils für ein Jahr zu führen. Innerhalb dieses Jahres sind kürzere Nachweiszeiträume möglich, die sich gemäß § 7 Abs. 6 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) danach richten, welcher Zeitraum im Fall der Steuerpflicht des Fahrzeugs als Entrichtungszeitraum zulässig wäre. Bei diesem "gedachten" Entrichtungszeitraum handelt es sich um den für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung maßgeblichen Nachweiszeitraum. Es obliegt dabei dem Fahrzeughalter, sich nach Ablauf eines Jahres für entsprechende Nachweiszeiträume zu entscheiden.
Ausführungen zu den nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträumen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich) finden Sie im Bereich "Fälligkeit und Zahlung der Kfz-Steuer":
Zulässige Entrichtungszeiträume für die Zahlung der Kfz-Steuer
Zur Auswahl des Nachweiszeitraums folgendes Beispiel:
Der Fahrzeughalter errechnet anhand des Fahrtenbuchs folgende Verwendung im Linienverkehr (für das Fahrzeug wäre eine halbjährliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zulässig):
Jahresbetrachtung
gefahrene Kilometer gesamt: 290.000 Kilometer
davon im Linienverkehr gefahren: 118.500 Kilometer
prozentualer Anteil des Linienverkehrs: 40,86 Prozent
1. Halbjahr
gefahrene Kilometer gesamt: 180.000 Kilometer
davon im Linienverkehr gefahren: 33.000 Kilometer
prozentualer Anteil des Linienverkehrs: 18,33 Prozent
2. Halbjahr
gefahrene Kilometer gesamt: 110.000 Kilometer
davon im Linienverkehr gefahren: 85.500 Kilometer
prozentualer Anteil des Linienverkehrs: 77,73 Prozent
Ergebnis
Eine Befreiung für das ganze Jahr ist nicht möglich, da das Fahrzeug in diesem Zeitraum nur zu 40,86 Prozent im Linienverkehr verwendet wurde. Auf ein halbes Jahr bezogen, ist die Steuerbefreiung für das zweite Halbjahr (77,73 Prozent Linienverkehr) möglich und wäre damit der für den Fahrzeughalter günstigste Nachweiszeitraum.
Vorlage und Prüfung der buchmäßigen Nachweise
Die buchmäßigen Nachweise sind Ihrem zuständigen Hauptzollamt jährlich zur Prüfung der zweckgerechten Verwendung der Fahrzeuge vorzulegen. Bitte nutzen Sie hierfür das Formular 3808 ("Buchnachweis für den Linienverkehr").
Formular 3808
Wird bei der Überprüfung des Buchnachweises durch das Hauptzollamt festgestellt, dass dieser nicht vollständig ist oder das betreffende Fahrzeug nicht überwiegend im Linienverkehr verwendet worden ist, wird die Kraftfahrzeugsteuer nacherhoben bzw. - im Falle der nachträglichen Beantragung der Steuerbefreiung - keine Befreiung gewährt.
Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Fallen die Voraussetzungen bei einem steuerbefreiten Fahrzeug dauerhaft weg, weil das betreffende Fahrzeug nicht mehr bzw. nicht mehr überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird, so ist dies nach § 7 Abs. 2 KraftStDV unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.