Steuerbefreiung für Schaustellerfahrzeuge
Das Halten von Zugmaschinen sowie von bestimmten Wohnwagen, Wohnmobilen und Packwagen kann nach § 3 Nr. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit werden, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden bzw. ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Voraussetzungen
Als Schausteller im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten insbesondere Personen,
- die über eine Reisegewerbekarte verfügen, §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO), aus der hervorgeht, dass Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Schaustellerart ausgeübt werden, oder
- die Inhaber eines Gaststättenbetriebes im Reisegewerbe sind und als Nachweis eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (GastG), vorlegen.
Zirkusunternehmen sind den Schaustellerunternehmen gleichgestellt.
Auch Fahrzeuge anderer Gewerbetreibender können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, sofern sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen bzw. ausschließlich in Schaustellerbetrieben eingesetzt werden. Dies können beispielsweise gewerbliche Vermieter von Schaustellerfahrzeugen sein.
Für folgende Fahrzeuge ist die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich:
- Zugmaschinen (auch Sattelzugmaschinen)
- Wohnwagen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm
- Packwagen (nur Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm
Dagegen ist für sogenannte "selbstfahrende" Packwagen, beispielsweise Lastkraftwagen mit besonderen Einbauten für das Schaustellergewerbe, eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht möglich.
Für die Gewährung der Steuerbefreiung bzw. Feststellung, ob es sich um eine begünstigte Fahrzeugart handelt, ist die von den Zulassungsbehörden übermittelte verkehrsrechtliche Einstufung maßgeblich.
Antrag auf Steuervergünstigung
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.
Formular 3814
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)
Zulassungsfreie Schaustelleranhänger
Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen und demzufolge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Für diese Anhänger muss keine Steuererklärung abgegeben und damit auch keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Welche Vorschriften für die Inbetriebnahme zu beachten sind, erfragen Sie bitte bei den Zulassungsbehörden.
Zweckfremde Benutzung
Wird ein steuerbefreites Schaustellerfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht dem Schaustellergewerbe dienen, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.
Aufgrund der zweckfremden Benutzung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Die Steuerpflicht dauert, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG), und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.
Die grundsätzlich gewährte Steuerbefreiung für das betroffene Schaustellerfahrzeug bleibt von der Steuerentstehung aufgrund vorübergehender zweckfremder Benutzung unberührt.
Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
Im Gegensatz zur zweckfremden Benutzung fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei einer auf Dauer angelegten Verwendung zu nicht begünstigten Zwecken für einen unbefristeten Zeitraum weg. Sie liegt bereits vor, wenn absehbar ist, dass ein Fahrzeug dauerhaft sowohl zu steuerbegünstigten als auch zu nicht begünstigten Fahrten benutzt wird. Von der Verwendung eines Fahrzeugs zu nicht begünstigten Zwecken ist auszugehen, wenn das Fahrzeug fortwährend außerhalb des Schaustellergewerbes genutzt wird.
Der dauerhafte Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.
Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.