Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Steuerbefreiung für Schaustellerfahrzeuge

Das Halten von Zugmaschinen sowie von bestimmten Wohnwagen, Wohnmobilen und Packwagen kann nach § 3 Nr. 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit werden, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden bzw. ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Voraussetzungen

Als Schausteller im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten insbesondere Personen,

  • die über eine Reisegewerbekarte verfügen, §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO), aus der hervorgeht, dass Tätigkeiten als Schausteller bzw. nach Schaustellerart ausgeübt werden, oder
  • die Inhaber eines Gaststättenbetriebes im Reisegewerbe sind und als Nachweis eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (GastG), vorlegen.

Zirkusunternehmen sind den Schaustellerunternehmen gleichgestellt.

Auch Fahrzeuge anderer Gewerbetreibender können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, sofern sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen bzw. ausschließlich in Schaustellerbetrieben eingesetzt werden. Dies können beispielsweise gewerbliche Vermieter von Schaustellerfahrzeugen sein.

Für folgende Fahrzeuge ist die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich:

  • Zugmaschinen (auch Sattelzugmaschinen)
  • Wohnwagen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm
  • Packwagen (nur Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm

Dagegen ist für sogenannte "selbstfahrende" Packwagen, beispielsweise Lastkraftwagen mit besonderen Einbauten für das Schaustellergewerbe, eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht möglich.

Für die Gewährung der Steuerbefreiung bzw. Feststellung, ob es sich um eine begünstigte Fahrzeugart handelt, ist die von den Zulassungsbehörden übermittelte verkehrsrechtliche Einstufung maßgeblich.

Antrag auf Steuervergünstigung

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Fahrzeughalter entweder direkt bei Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Steuervergünstigung beantragen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die Steuerbefreiung online zu beantragen und notwendige Nachweisunterlagen in digitaler Form hochzuladen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal stellen und dessen Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Daneben besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung schriftlich mittels Formular 3814 ("Antrag auf Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz") zu beantragen und zusammen mit den Nachweisunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen.

Formular 3814
Zuständiges Hauptzollamt (Dienststellensuche)

Zulassungsfreie Schaustelleranhänger

Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, sind vom verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren ausgenommen und demzufolge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, § 3 Nr. 1 KraftStG i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Für diese Anhänger muss keine Steuererklärung abgegeben und damit auch keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Welche Vorschriften für die Inbetriebnahme zu beachten sind, erfragen Sie bitte bei den Zulassungsbehörden.

Zweckfremde Benutzung

Wird ein steuerbefreites Schaustellerfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt, die nicht dem Schaustellergewerbe dienen, handelt es sich um eine zweckfremde Benutzung, die nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen ist. Eine zweckfremde Benutzung liegt bereits bei einer einmaligen Nutzung zu nicht begünstigten Zwecken vor.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Zweckfremde Benutzung oder zweckwidrige Verwendung mitteilen")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, die vorübergehende zweckfremde Benutzung online anzuzeigen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Mitteilungen digital über das Zoll-Portal einreichen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Aufgrund der zweckfremden Benutzung entsteht die Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Die Steuerpflicht dauert, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG), und es erfolgt für diesen Zeitraum eine befristete Steuerfestsetzung durch das zuständige Hauptzollamt.

Die grundsätzlich gewährte Steuerbefreiung für das betroffene Schaustellerfahrzeug bleibt von der Steuerentstehung aufgrund vorübergehender zweckfremder Benutzung unberührt.

Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung

Im Gegensatz zur zweckfremden Benutzung fallen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei einer auf Dauer angelegten Verwendung zu nicht begünstigten Zwecken für einen unbefristeten Zeitraum weg. Sie liegt bereits vor, wenn absehbar ist, dass ein Fahrzeug dauerhaft sowohl zu steuerbegünstigten als auch zu nicht begünstigten Fahrten benutzt wird. Von der Verwendung eines Fahrzeugs zu nicht begünstigten Zwecken ist auszugehen, wenn das Fahrzeug fortwährend außerhalb des Schaustellergewerbes genutzt wird.

Der dauerhafte Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist nach § 7 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) unverzüglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Kraftfahrzeugsteuer" [Anmeldung notwendig]
(Pfad: "Steuervergünstigungen verwalten">"Steuervergünstigung beenden")

Das Zoll-Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, den dauerhaften Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung online anzuzeigen. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Mitteilungen digital über das Zoll-Portal einreichen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung wegfallen, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Das zuständige Hauptzollamt beendet die Steuerbefreiung des betroffenen Fahrzeugs und setzt die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet fest.

Hinweis

Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen