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Mit dem Luftverkehrsteuergesetz wird der gewerbliche Passagierflugverkehr, nicht jedoch der Frachtverkehr, in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen. Dadurch werden Anreize für ein umweltgerechteres Verhalten gesetzt, die durch die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze zum 1. April 2020 im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 noch weiter verstärkt werden, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zur verringern. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer fließen dem allgemeinen Bundeshaushalt zu.

Die gewerbliche Luftfahrt unterliegt derzeit, im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern, nicht der Energiebesteuerung. Diese Steuerbefreiung ist im Wesentlichen Ergebnis der durch europarechtliche Vorgaben (Energiesteuerrichtlinie RL 2003/96/EG) und internationale Abkommen gesetzten Rahmenbedingungen.

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