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Steueranmeldung und Fälligkeit

Der Steuerschuldner hat gemäß § 12 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer für den Kalendermonat selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

Online-Dienstleistung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Luftverkehrsteuer" [Anmeldung notwendig]

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls, die es Ihnen ermöglichen, u.a. die Steueranmeldung nach § 12 LuftVStG in digitaler Form zu übermitteln.

Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anmeldung digital über das Zoll-Portal erfassen und online übermitteln und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Wird die Steueranmeldung in Papierform abgegeben, soll das Formular 1110 (Luftverkehrsteueranmeldung) verwendet werden.

Formular 1110

Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte oder in anderer Weise erstellte Formulare werden anerkannt, wenn sie mit dem Formular 1110 im Wesentlichen übereinstimmen und als Steueranmeldung kenntlich gemacht sind. Eine Steuererklärung ist auch in den Fällen abzugeben, in denen lediglich eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde und keine Steuer zu entrichten ist.

Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

Die Zahlungen sind unbar an die Zollzahlstelle des Hauptzollamts zu leisten. Für Luftverkehrsunternehmen und steuerliche Beauftragte, die ein Konto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) haben, ist grundsätzlich auch die Inanspruchnahme des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens möglich. Hierzu ist das Formular 0591 -E- (SEPA-Firmenlastschrift-Mandat (B2B)) zu verwenden.

Der Steuerschuldner hat unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben, wenn

  • ein Luftfahrtunternehmen höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vornimmt und deshalb nicht registrierungspflichtig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LuftVStG),
  • zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen und noch kein Antrag auf Registrierung gestellt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVStG) oder
  • ein Luftverkehrsunternehmen pflichtwidrig keinen oder einen unvollständigen Antrag auf Registrierung nach § 7 Abs. 1 LuftVStG stellt.

Die Steuer ist in diesen Fällen sofort fällig (§ 12 Abs. 3 LuftVStG).

Informationen zu den Bankverbindungen der Hauptzollämter im Dienststellenverzeichnis

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