Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Steuerentstehung und Steuerschuldner

Steuerentstehung

Die Steuer knüpft an den Rechtsvorgang an und entsteht nach § 4 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) mit dem Abflug (§ 2 Nr. 3 LuftVStG) des Fluggastes von einem inländischen Startort (§ 2 Nr. 1 LuftVStG). Für den Entstehungszeitpunkt der Luftverkehrsteuer wird auf den tatsächlichen Abflug von einem inländischen Startort abgestellt.

Inländische Hin- und Rückflüge werden jeweils besteuert, da hier sowohl bei dem Hinflug als auch bei dem Rückflug ein Zielort erreicht wird (§ 2 Nr. 4 LuftVStG). Bei Transit- und Zubringerflügen können im Rahmen einer Flugreise ebenfalls mehrere inländische Abflüge erfolgen. Diese sind aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig.

Transit

Als deutsche Transit-Flüge gelten Flüge, die im Ausland begonnen haben und bei denen in Deutschland lediglich eine Zwischenlandung erfolgt. Die Weiterflüge ab Deutschland werden unabhängig vom endgültigen Zielort grundsätzlich nicht besteuert. Dies ergibt sich aus den Definitionen des Abflugs und des Zielorts in § 2 Nr. 3 und 4 LuftVStG. Der Fluggast muss im Besitz eines Tickets mit Umsteigeberechtigung in Deutschland und zeitnahem Weiterflug sein (sogenanntes Via-Ticket).

Bei deutschen Transit-Flügen entsteht die Steuer, wenn die planmäßige Flugunterbrechung in Deutschland für Flüge zu einem Zielort in einem Land nach Anlage 1 des LuftVStG mehr als 12 Stunden dauert.
Bei Flügen zu einem Zielort in einem nicht in der Anlage 1 des LuftVStG genannten Land entsteht die Steuer, wenn die planmäßige Flugunterbrechung in Deutschland mehr als 24 Stunden dauert (§ 2 Nr. 4 und 5 LuftVStG).

Ungewollte, nicht flugplanbedingte Flugunterbrechungen und unplanmäßige Verzögerungen im Betriebsablauf, welche die Zeitvorgaben des § 2 Nr. 5 LuftVStG überschreiten, führen nicht zu einer Besteuerung.

Liegt dagegen dem Weiterflug in Deutschland nach einer Zwischenlandung ein eigener Rechtsvorgang zugrunde, weil der Weiterflug z.B. mit einem gesondert gebuchten Ticket erfolgt, unterliegt dieser Abflug in Deutschland regelmäßig der Luftverkehrsteuer.

Zwischenlandungen aufgrund von Zubringerflügen

Wird eine Flugreise im Inland begonnen und erfolgt im Inland eine Zwischenlandung mit oder ohne Umstieg, so handelt es sich um einen inländischen Zubringerflug.

Liegt beiden Flügen ein einziger Rechtsvorgang zugrunde und erfolgt der Weiterflug innerhalb der Zeitvorgaben des § 2 Nr. 5 LuftVStG, so entsteht die Steuer nur bei dem ersten Abflug. Liegt jedem einzelnen Flug jedoch ein gesonderter Rechtsvorgang (z.B. je ein eigenes Ticket) zugrunde, wird der anschließende Weiterflug gesondert besteuert.

Zwischenlandungen aufgrund von Stopover-Flügen

Bei sogenannten Stopover-Flügen (Flügen mit einem längeren Zwischenaufenthalt im In- oder Ausland, denen ein durchgehender Beförderungsvertrag und ein Flugticket für den gesamten Reiseverlauf zugrunde liegen) entsteht die Steuer, wenn die planmäßige Flugunterbrechung in Deutschland für Flüge zu einem Zielort in einem Land nach Anlage 1 des LuftVStG mehr als 12 Stunden dauert.
Bei Flügen zu einem Zielort in einem nicht in der Anlage 1 des LuftVStG genannten Land entsteht die Steuer, wenn die planmäßige Flugunterbrechung in Deutschland mehr als 24 Stunden dauert (§ 2 Nr. 4 und 5 LuftVStG).

Unplanmäßige Verzögerungen im Betriebsablauf, die die vorgenannten Fristen überschreiten, führen nicht zu einer Besteuerung.

Die Zeitdauer von Flugunterbrechungen bei Zwischenlandungen im Ausland ist unbeachtlich; hier ist allein maßgebend, wo gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes endet.

Steuerschuldner

Schuldner der Steuer ist nach § 6 Abs. 1 LuftVStG das Luftverkehrsunternehmen, das aufgrund des der Luftverkehrsteuer unterliegenden Rechtsvorgangs den Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort durchführt.

Werden Flüge aufgrund einer sogenannten Code-Sharing-Vereinbarung durch mehrere Luftverkehrsunternehmen vermarktet, so wird das Luftverkehrsunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt (sogenannte Operating Carrier) Steuerschuldner. Es ist an der Operating Flight Number zu erkennen. Es muss nicht mit dem Luftverkehrsunternehmen identisch sein, bei dem die Buchung vorgenommen wird (sogenannte Issuing Carrier).

Teilweise werden Teilstrecken von Flügen mit mehreren Zwischenlandungen auch von unterschiedlichen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt. Soweit der Flugreise ein einziger Rechtsvorgang zugrunde liegt, ist das Luftverkehrsunternehmen Steuerschuldner, das den Abflug am inländischen Startort (der Ort, an dem die Flugreise beginnt) durchführt.

Steuerliche Beauftragte sind neben dem Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug von einem inländischen Startort durchführt, nach § 6 Abs. 1 LuftVStG Steuerschuldner.
Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner nach § 44 Abgabenordnung (AO).

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen