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Steuergegenstand

Der Luftverkehrsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.

Ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes berechtigt, kann beispielsweise ein entgeltlicher Beförderungsvertrag in Form eines Ticketkaufs, die Buchung einer Pauschalreise (Vertragsbündel) oder ein sogenannter Prämienflug aufgrund eines Bonusprogramms eines Luftverkehrsunternehmens, eine Schenkung oder die Einlösung eines Gewinns aus einem Gewinnspiel sein.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsvorgang handelt. Auch die Zuweisung eines Sitzplatzes an einen Fluggast gilt nach § 1 Abs. 2 LuftVStG als Rechtsvorgang.

Hinweis:
Das Luftverkehrsteuergesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen (§ 19 Abs. 1 LuftVStG). Eine Auswirkung auf vor dem 1. September 2010 abgeschlossene "Reise- oder Flugbuchungen" (Kundenbuchung ist abschließend vorgenommen worden) ergibt sich hieraus nicht, zumal - anders als bei Buchungen nach dem 1. September 2010 - die neue Luftverkehrsteuer bei der Vereinbarung des Reiseentgeltes nicht berücksichtigt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung des § 19 Abs. 1 LuftVStG für Flugreisen und Flugpauschalreisen insoweit einzuschränken, dass Kundenbuchungen einer Flugreise oder Flugpauschalreise vor dem 1. September 2010 durch einen Kunden z.B. im Reisebüro oder im Internet nicht nach dem Luftverkehrsteuergesetz zu besteuern sind. Kundenbuchungen einer Flug- oder Flugpauschalreise, die nach dem 1. September 2010 erfolgt sind, führen dagegen grundsätzlich zu einem steuerbaren Rechtsvorgang. Erfolgt eine Kundenbuchung nicht direkt bei dem Reiseveranstalter, der die Reise durchführt, sondern zunächst bei einem Reisevermittler (z.B. Versicherungen, Zeitungen, Glückspielunternehmen, Volkshochschulen, kirchliche Träger), dann gilt die Kundenbuchung zu dem Zeitpunkt als abschließend vorgenommen, zu dem sie dem Reiseveranstalter, der die Reise durchführt, zugeht.

Als Abflug gilt das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder ausländischen Startort, mit dem die Flugreise aufgrund des Rechtsvorgangs beginnt (§ 2 Nr. 3 LuftVStG). Ein inländischer Startort ist gemäß § 2 Nr. 1 LuftVStG ein Flughafen, ein Landeplatz oder ein Segelflugplatz nach § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG notwendig ist.

Der Luftverkehrsteuer unterliegen nur Flüge mit Flugzeugen oder Drehflüglern im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LuftVG. Drehflügler sind Luftfahrzeuge, die ihren Auftrieb durch mindestens einen, um eine vertikale Achse drehenden, Rotor erhalten (z.B. Hubschrauber). Flüge mit anderen Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 11 LuftVG, z.B. mit Segelflugzeugen, Luftschiffen (z.B. Zeppeline), Heißluftballons, Motorsegler oder Luftsportgeräte wie Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber unterliegen nicht der Besteuerung.

Der Flug muss durch ein Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden. Werden Fluggäste nicht durch Luftverkehrsunternehmen befördert, unterliegen diese Flüge nicht der Luftverkehrsteuer. Der bei solchen Flügen durch Nicht-Luftverkehrsunternehmen verwendete Kraftstoff unterliegt dann jedoch  grundsätzlich der Energiebesteuerung (sogenannte Kerosinsteuer).
Ein Luftverkehrsunternehmen ist ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung nach nationalem, europäischem oder internationalem Luftverkehrsrecht, die es dazu berechtigt, Flüge zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Flugzeug oder Drehflügler zu erbringen (§ 2 Nr. 2 LuftVStG).

Als Betriebsgenehmigungen von Luftverkehrsunternehmen gelten

  • bei deutschen Unternehmen:

    • die Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 1 LuftVG i.V.m. Art. 3 VO Nr. 1008/2008/EG für alle deutschen Luftfahrtunternehmen, die unabhängig von der Anzahl der Sitzplätze gewerbsmäßig Personen, Fracht oder Post befördern,
  • bei Unternehmen aus anderen EWR-Staaten (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz:

    • die Betriebsgenehmigung des Heimatstaates nach Art. 3 VO Nr. 1008/2008/EG,
  • bei Unternehmen aus Nicht-EWR-Staaten (ohne Schweiz):

    • die Betriebsgenehmigung (Operating License), Air Operator Certificate (AOC), Air Carrier Certificate (ACC),
    • die Flugliniengenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes nach § 21a LuftVG (Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Staaten, die über eine Betriebsgenehmigung des Heimatstaates verfügen, bedürfen zusätzlich einer Betriebsgenehmigung nach § 21a LuftVG, wenn sie im Fluglinienverkehr nach Deutschland einfliegen oder von Deutschland aus in EWR- oder Nicht-EWR-Staaten fliegen).

Als gleichwertige Genehmigung gilt eine Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 LuftVG (für Rundflüge, Charterflüge usw.).

Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 2 LuftVStG gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L. 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf (§ 1 LuftVStDV).

Zielort ist der in- oder ausländische Ort, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll (§ 2 Nr. 4 LuftVStG).

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