Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Steuersätze

Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) knüpfen an die pauschalierte Entfernung zum Zielort an und sind in drei Distanzklassen gegliedert.

2024 (ab 1. Mai 2024)

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
15,53 Euro
39,34 Euro
70,83 Euro

2024 (bis 30. April 2024)

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
12,48 Euro
31,61 Euro
56,91 Euro

2023

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
12,73 Euro
32,25 Euro
58,06 Euro

2022

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
12,77 Euro
32,35 Euro
58,23 Euro

2021

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
12,88 Euro
32,62 Euro
58,73 Euro

2020 (ab 1. April 2020)

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
12,90 Euro
32,67 Euro
58,82 Euro

2020 (bis 31. März 2020)

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
7,37 Euro
23,01 Euro
41,43 Euro

2019

Distanzklasse/EntfernungSteuersatz
7,38 Euro
23,05 Euro
41,49 Euro

Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.

Hinweis

Die für ein Land anwendbare Distanzklasse gilt auch für die jeweils zugehörigen, aber geografisch abgetrennten Gebiete. Das heißt, die für Spanien anwendbare Distanzklasse nach Anlage 1 zum LuftVStG gilt auch für die zu Spanien gehörenden Gebiete wie z.B. die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla. Die für Portugal anwendbare Distanzklasse nach Anlage 1 zum LuftVStG gilt auch für die Azoren und Madeira.

Die für die Länder Niederlande, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Dänemark  anwendbare Distanzklasse gilt auch für die jeweils zugehörigen, überseeischen Länder und Gebiete, die andernfalls einer anderen Distanzklasse zuzuordnen wären.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 [C (2020) 731] genehmigte die Europäische Kommission Deutschland, die Luftverkehrsteuer bei Flügen nach § 11 Abs. 3 LuftVStG auf 20 Prozent des regulären Steuersatzes nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG zu ermäßigen.
Der ermäßigte Steuersatz für Inselflüge nach § 11 Abs. 3 LuftVStG (bis 31. März 2020: § 5 Nr. 5 LuftVStG) beträgt 3,11 Euro ab 1. Mai 2024 (Ausgangssteuersatz 15,53 Euro), 2,50 Euro vom 1. Januar bis 30. April 2024 (Ausgangssteuersatz 12,48), 2,55 Euro für das Jahr 2023 (Ausgangssteuersatz 12,73), 2,55 Euro für das Jahr 2022 (Ausgangssteuersatz von 12,77), 2,58 Euro für das Jahr 2021 (Ausgangssteuersatz von 12,88), 2,58 Euro vom 1. April bis 31. Dezember 2020 (Ausgangssteuersatz 12,90 Euro), 1,47 Euro vom 1. Januar bis 31. März 2020 (Ausgangssteuersatz von 7,37 Euro), 1,48 Euro für das Jahr 2019 (Ausgangssteuersatz von 7,38 Euro).

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen