Die für ein Land anwendbare Distanzklasse gilt auch für die jeweils zugehörigen, aber geografisch abgetrennten Gebiete. Das heißt, die für Spanien anwendbare Distanzklasse nach Anlage 1 zum LuftVStG gilt auch für die zu Spanien gehörenden Gebiete wie z.B. die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla. Die für Portugal anwendbare Distanzklasse nach Anlage 1 zum LuftVStG gilt auch für die Azoren und Madeira.
Die für die Länder Niederlande, Frankreich, Vereinigtes Königreich und Dänemark anwendbare Distanzklasse gilt auch für die jeweils zugehörigen, überseeischen Länder und Gebiete, die andernfalls einer anderen Distanzklasse zuzuordnen wären.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 [C (2020) 731] genehmigte die Europäische Kommission Deutschland, die Luftverkehrsteuer bei Flügen nach § 11 Abs. 3 LuftVStG auf 20 Prozent des regulären Steuersatzes nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG zu ermäßigen.
Der ermäßigte Steuersatz für Inselflüge nach § 11 Abs. 3 LuftVStG (bis 31. März 2020: § 5 Nr. 5 LuftVStG) beträgt 3,11 Euro ab 1. Mai 2024 (Ausgangssteuersatz 15,53 Euro), 2,50 Euro vom 1. Januar bis 30. April 2024 (Ausgangssteuersatz 12,48), 2,55 Euro für das Jahr 2023 (Ausgangssteuersatz 12,73), 2,55 Euro für das Jahr 2022 (Ausgangssteuersatz von 12,77), 2,58 Euro für das Jahr 2021 (Ausgangssteuersatz von 12,88), 2,58 Euro vom 1. April bis 31. Dezember 2020 (Ausgangssteuersatz 12,90 Euro), 1,47 Euro vom 1. Januar bis 31. März 2020 (Ausgangssteuersatz von 7,37 Euro), 1,48 Euro für das Jahr 2019 (Ausgangssteuersatz von 7,38 Euro).