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Nord- und Ostseeinseln nach § 5 Nr. 4 und § 11 Abs. 3 LuftVStG

Bewohnte Inseln in Nord -
und Ostsee ohne
tidenunabhängigen
Straßen- und Gleisanschluss
zum Festland
Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 4 LuftVStG
(inländische Nord- und Ostseeinseln)1
Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 3 LuftVStG
(dänische, niederländische oder inländische
Nordseeinseln)1
Baltrumxx
Borkumxx
Juistxx
Langeoogxx
Norderneyxx
Wangeroogexx
Spiekeroog (o. F.)xx
Hiddensee (o. F.)x
Vilm (o. F.)xx
Amrum (o. F.)xx
Gröde (o. F.)xx
Hooge (o. F.)xx
Langeness (o. F.)xx
Oland (o. F.)xx
Pellwormxx
Föhrxx
Helgolandxx
Neuwerk (o. F.)xx
Fanø (DK, o. F.)x
Mandø (DK, o. F.)x
Texel (NL)x
Vlieland (NL, o. F.)x
Terschelling (NL, o. F.)x
Ameland (NL)x
Schiermonnikoog (NL, o. F.)x

1) angekreuzt, falls zutreffend
o. F. = ohne Flugplatz
DK = Dänemark
NL = Niederlande

Die Auflistung beinhaltet auch Inseln, die über keinen nach § 6 Abs. 1 LuftVG zugelassenen Flugplatz verfügen, da Luftverkehrsunternehmen auch auf Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG landen, die in der Regel anlassbezogen und kurzfristig von den Luftfahrtbehörden des jeweiligen Bundeslandes genehmigt werden.

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