Steuerbefreiungen
Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 5 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) folgende Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
- Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Sitzplatz beanspruchen (§ 5 Nr. 1 LuftVStG)
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient (§ 5 Nr. 2 LuftVStG)
- erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgte, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz befördert wurden (§ 5 Nr. 3 LuftVStG)
Abflüge von Fluggästen von und zu deutschen Inseln, die nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind; dies gilt jedoch nur für Abflüge von Fluggästen,
- die ihren Hauptwohnsitz auf einer dieser Inseln haben,
- die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
- die hoheitliche Aufgaben auf einer Insel wahrnehmen
Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Start- bzw. Zielflugplatz entweder auf dem Festland befindet und nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt liegt oder dass er sich auf einer anderen deutschen Insel befindet (§ 5 Nr. 4 LuftVStG).
Damit unterliegen zum Beispiel Flüge vom Festland nach Rügen, Fehmarn und Sylt nicht der Steuerbefreiung.
Ebenfalls nicht erfasst sind Flüge von Touristen zu bzw. von den Inseln.
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen (§ 5 Nr. 6 LuftVStG)
- Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000 Kilogramm (2.500 Kilogramm maximales Startgewicht bei Drehflüglern) bei Rundflügen (§ 5 Nr. 7 LuftVStG); als Rundflüge gelten Flüge, bei denen der Startort des Abfluges und der Zielort identisch sind und während des Fluges keine weitere Landung erfolgt (§ 2 Nr. 6 LuftVStG)
Abflüge von Flugbesatzungen (§ 5 Nr. 8 LuftVStG); als Flugbesatzung gelten alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder eines Drehflüglers, die
- mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,
- mit seiner technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur,
- mit der Sicherheit der Fluggäste oder
- mit der Versorgung der Fluggäste
befasst sind (§ 2 Nr. 7 LuftVStG)
Ermäßigte Luftverkehrsteuer für Inselflüge nach § 11 Abs. 3 LuftVStG
Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 [C (2020) 731] genehmigte die Europäische Kommission Deutschland, die Luftverkehrsteuer bei Flügen nach § 11 Abs. 3 LuftVStG (Inselflüge) auf 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 LuftVStG zu ermäßigen.
Die ermäßigte Luftverkehrsteuer für Inselflüge nach § 11 Abs. 3 LuftVStG findet Anwendung auf Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
- auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.
Weitere Informationen zum ermäßigten Steuersatz für Inselflüge nach § 11 Abs. 3 LuftVStG