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Aufzeichnungen

Das Luftverkehrsunternehmen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein müssen:

  • die Anzahl der von einem inländischen Startort abfliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler
  • der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers
  • der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Startort (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LuftVStG)

Die Aufzeichnungen sollen zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 LuftVStG dienen und müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen.

Hat das Luftverkehrsunternehmen einen steuerlichen Beauftragten benannt, so hat es diesem die Aufzeichnungen monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten (§ 13 Abs. 1 LuftVStG).

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LuftVStG).

Die Aufzeichnungen sind als Unterlagen, die für die Besteuerung von Belang sind, sechs Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 13 LuftVStG).

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