Registrierung
Normalverfahren der Registrierung
Luftverkehrsunternehmen, die mehr als zwei Abflüge im Sinne des § 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) im Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs im Inland schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen (§ 7 Abs. 1 LuftVStG). Hierfür bedarf es eines Antrags auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftVStG).
Wird der Antrag auf Registrierung in Papierform abgegeben, soll das Formular 1164 (Antrag - Registrierung eines Luftverkehrsunternehmens (Luftverkehrsteuer)) verwendet werden.
Formular 1164
Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LuftVStG).
Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LuftVStG).
Wird ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LuftVStG).
Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 6 LuftVStG).
Antrag
Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Den Namen des Antragstellers, den Geschäfts- oder den Wohnsitz, die Rechtsform, den abweichenden Ort der Buchführung sowie, falls erteilt, die Steuernummer beim deutschen Finanzamt und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Der Antrag kann in digitaler Form über das Zoll-Portal oder schriftlich in Papierform gestellt werden.
Bei Antragstellung in Papierform soll das Formular 1164 (Antrag - Registrierung eines Luftverkehrsunternehmens (Luftverkehrsteuer)) verwendet werden.
Dem Antrag sind beizufügen
- ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
- ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,
- ein aktueller Handelsregisterauszug, sofern das Luftverkehrsunternehmen eingetragen ist sowie
- eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sind dazu verpflichtet, im Antrag auf Registrierung zudem einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hierfür bedarf es einer Bestätigung der Benennung durch den steuerlichen Beauftragten, dass das Luftverkehrsunternehmen ihn zum steuerlichen Beauftragten bestellt hat.
Wird die Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter schriftlich in Papierform abgegeben, soll das Formular 1169 (Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)) verwendet werden.
Formular 1169
Auf diesem Formular bestätigt der steuerliche Beauftragte, dass das Luftverkehrsunternehmen ihn zum steuerlichen Beauftragten bestellt hat. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können einen steuerlichen Beauftragten benennen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 LuftVStG).
Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen weitere Unterlagen und Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen (§ 7 Abs. 3 LuftVStG).
Informationen zur Betriebsgenehmigung
Nachweis
Das Hauptzollamt erteilt dem Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung (§ 7 Abs. 5 LuftVStG).
Änderungen der oben angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der steuerliche Beauftragte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 LuftVStG).
Anzeigeverfahren bei kurzfristigen Abflügen
Liegen zwischen dem Rechtsvorgang, der zum Abflug berechtigt, und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen, hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich folgende Angaben zu übermitteln:
- den Namen des Unternehmens
- den Geschäfts- oder den Wohnsitz
- die Rechtsform
- das Abflugdatum
- den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 LuftVStG)
Für die Übermittlung der o.g. Angaben an das örtlich zuständige Hauptzollamt bedarf es einer Anzeige gem. § 7 Abs. 1 S. 2 LuftVStG.
Wird die Anzeige schriftlich in Papierform abgegeben, soll das Formular 1163 (Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 - Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)) verwendet werden.
Formular 1163
Bei Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LuftVStG). Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 6 LuftVStG).
Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LuftVStG).
Die Registrierung nach § 7 Abs. 1 LuftVStG ist binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
Bis zum Eingang des Antrags auf Registrierung ist für jeden Abflug unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben oder online zu übermitteln und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Wird die Luftverkehrsteueranmeldung schriftlich in Papierform abgegeben ist das Formular 1110 (Luftverkehrsteueranmeldung) zu verwenden.
Formular 1110
Die Steuer ist sofort fällig (§ 12 Abs. 3 LuftVStG).
Ausnahmeregelung bei maximal zwei Abflügen pro Kalenderjahr
Luftverkehrsunternehmen, die höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr durchführen, sind nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Sie müssen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor jedem Abflug lediglich folgende Angaben übermitteln:
- den Namen des Unternehmens
- den Geschäfts- oder den Wohnsitz
- die Rechtsform
- das Abflugdatum
- den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 LuftVStG)
Die Anzeige gem. § 7 Abs. 1 S. 2 LuftVStG ist in digitaler Form über das Zoll-Portal zu übermitteln oder in Papierform abzugeben.
Wird die Anzeige schriftlich in Papierform abgegeben, soll das Formular 1163 (Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 - Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)) verwendet werden.
Formular 1163
Für jeden Abflug ist unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.
Wird die Luftverkehrsteueranmeldung schriftlich in Papierform abgegeben ist das Formular 1110 (Luftverkehrsteueranmeldung) zu verwenden.
Formular 1110
Die Steuer ist sofort fällig (§ 12 Abs. 3 LuftVStG).
Bei Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LuftVStG). Für Luftverkehrsunternehmen die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 6 LuftVStG).
Wird ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LuftVStG).