Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht (§ 14 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)). Die Steueraufsicht ist keine Prüfung im Sinne der §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO), sondern eine Maßnahme der Steueraufsicht nach § 209 Abs. 3 AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle; vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten.
Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.