Steuerlicher Beauftragter
Steuerliche Beauftragte nach § 8 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens als eigene zu erfüllen. Dabei hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene (§ 8 Abs. 1 LuftVStG).
Ein steuerlicher Beauftragter kann für mehrere Luftverkehrsunternehmen tätig sein.
Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen sich bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz von einem steuerlichen Beauftragten vertreten lassen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 LuftVStG).
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr durchführen. Sie können sich durch einen steuerlichen Beauftragten vertreten lassen, sind aber nicht dazu verpflichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LuftVStG).
Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können sich ebenfalls von einem steuerlichen Beauftragten vertreten lassen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 LuftVStG).
Weitere Informationen zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten bei Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Großbritannien
Die Tätigkeit des steuerlichen Beauftragten bedarf nach § 8 Abs. 2 LuftVStG der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat (§ 3 Abs. 2 Satz 4 LuftVStG).
Die Erlaubnis auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt wird Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen (§ 8 Abs. 2 LuftVStG).
Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen des Antragstellers
- den Geschäfts- oder den Wohnsitz
- die Rechtsform, den abweichenden Ort der Buchführung
- die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wird der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter schriftlich in Papierform abgegeben, soll das Formular 1162 (Antrag - Steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)) verwendet werden.
Formular 1162
Dem Antrag ist bei Unternehmen, die ins Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Nicht eingetragene Unternehmen haben eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Auf Verlangen des Hauptzollamtes müssen weitere Unterlagen und Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen (§ 8 Abs. 3 LuftVStG).
Änderungen der oben angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der steuerliche Beauftragte unverzüglich anzuzeigen (§ 8 Abs. 4 LuftVStG).
Steuerschuld
Steuerliche Beauftragte sind neben dem Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug von einem inländischen Startort durchführt, nach § 6 Abs. 1 LuftVStG immer auch Steuerschuldner und können daher auch die monatliche Steueranmeldung nach § 12 LuftVStG abgeben bzw. über das Zoll- Portal erfassen und online übermitteln.
Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner nach § 44 Abgabenordnung (AO). Wenn die Steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet wird oder ein Steuerbescheid ergeht, nimmt das Hauptzollamt in der Regel den steuerlichen Beauftragten vorrangig als Steuerschuldner in Anspruch.