Das 1994 in Kraft getretene Markengesetz (MarkenG) löste das schon sehr lange geltende Warenzeichengesetz ab. Mit dem Inkrafttreten hat der Schutz der geografischen Herkunftsangabe eine sehr große Bedeutung erlangt.
Die geografische Herkunftsangabe unterscheidet sich von den Marken dadurch, dass sie nicht die betriebliche Herkunft, sondern die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet.
Anders als bei dem Schutz der geografischen Herkunftsangaben auf Gemeinschaftsebene ist der Schutz der geografischen Herkunftsangaben auf nationaler Ebene nicht produktspezifisch ausgestaltet, sondern umfasst Waren jeglicher Art und die Dienstleistungen. Jedoch bleiben die Dienstleistungen für die zollrechtlichen Belange außer Betracht.
Die Konkretisierung der Schutzfähigkeit geografischer Herkunftsangaben bereitet mitunter erhebliche Schwierigkeiten. Allein die Grenze zwischen geografischer Herkunftsangabe und Gattungsbezeichnung ist schwer zu ziehen.
Die sogenannten Gattungsbezeichnungen sind gemäß § 126 Abs. 2 MarkenG dem Schutz als geografische Herkunftsangabe nicht zugänglich.
Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch nur noch als Beschaffenheitsangabe für das Erzeugnis verstanden wird.
Der Übergang zur Gattungsbezeichnung verlangt aber auch, dass den Verbrauchernden über einen längeren Zeitraum hinweg diese Handlungsweise bekannt gewesen ist.
Aber auch die Kennzeichnung mit einer geografischen Herkunftsangabe wird in vielen Fällen zu Schwierigkeiten führen. Ist z.B. eine in Deutschland angebotene Ware mit "Made in Germany" gekennzeichnet, so wird diese in der Regel als maßgeblich in Deutschland hergestellt angesehen werden. Sollte diese Erwartungshaltung nicht zutreffend sein, liegt eine Irreführung der Verbrauchenden sowie eine widerrechtliche Kennzeichnung vor.
Eine Beurteilung, inwieweit eine widerrechtliche Kennzeichnung mit einer geografischen Angabe vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Bezeichnung können sein:
- Fand/findet die maßgebliche Herstellung/letzte wesentliche Bearbeitung der Ware in Deutschland statt?
- Erfolgt(e) ein entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland?
- Erfolgt(e) eine maßgebliche Veredelung des Produkts in Deutschland?
Dies wird auch durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1973 deutlich.
Der BGH führte aus: "Von einem deutschen Erzeugnis wird ... regelmäßig ... erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird... Entscheidend ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen."
In diesem Zusammenhang ist unter "Wert" nicht allein der materielle Wert zu verstehen, sondern auch die Wertschätzung der Verbrauchenden, die sich aus der Art, Beschaffenheit, Sorte oder sonstigen Eigenschaften oder Merkmalen ergeben kann.
Eine Beurteilung, ob es sich um eine widerrechtliche Kennzeichnung mit einer geografischen Herkunftsangabe handelt, ist unter Umständen sehr problematisch und hängt von den näheren Einzelheiten des Werdegangs der Ware ab. Insbesondere dann, wenn eine sogenannte mehrstufige Verarbeitung vorliegt. Bei einer einfachen Endmontage des eigentlichen Produkts oder lediglich einer Endkontrolle des Produkts in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Kennzeichnung mit z.B. "Made in Germany" nicht gerechtfertigt.
In diesem Fall wäre eine Beschlagnahme im Sinne des § 151 Markengesetz auf jeden Fall durchzuführen.