Verordnung zum Schutz des Namens Solingen vom 16. Dezember 1994
Schon 1938 wurde dem Schutz des Namens Solingen mittels Gesetz und Durchführungsverordnung Rechnung getragen. Diese wurden jedoch mit dem Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz) vom 25. Oktober 1994 aufgehoben.
Im Markengesetz wurden zwar Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben aufgenommen, die geografischen Herkunftsangaben jedoch nicht genauer bezeichnet.
Wenn die vorhandenen Rechtsinstrumente nicht ausreichen, kann mit dem Erlass von Rechtsverordnungen, als Rechtsquelle des objektiven Rechts, eine Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der geografischen Bezeichnungen erfolgen. Die Ermächtigungsnorm zum Erlass von Rechtsverordnungen findet sich in § 137 Markengesetz.
Hiervon hat das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit Gebrauch gemacht und die Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung - SolingenV) vom 16. Dezember 1994 erlassen.
Regelungsgehalt der Solingenverordnung
Die Verwendung des Namens Solingen ist im geschäftlichen Verkehr für Schneidwaren von
- geografischen und
- qualitativen
Voraussetzungen abhängig.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ist auch nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine rechtmäßige Verwendung des Namens Solingen nicht mehr in Betracht.
Geografische Voraussetzungen
Die Schneidwaren müssen in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets (= Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan) bearbeitet und fertig gestellt worden sein.
Qualitative Voraussetzungen
Die Schneidwaren müssen nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sein, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
Für den Terminus "wesentliche Herstellungsstufen" oder die qualitativen Voraussetzungen findet sich in der Solingenverordnung keine Legaldefinition. Aus diesem Grunde bleibt eine Definition den beteiligten Verkehrskreisen, in diesem Fall die ortsansässigen Unternehmen, überlassen.
Die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat 1997, unter Einbeziehung aller betroffenen Verkehrskreise, die "Mindestvoraussetzungen der Solingen-Fähigkeit" aufgestellt, die den heutigen Vorstellungen der Solinger Schneidwarenhersteller entsprechen.
Begriff der Schneidwaren
Die Legaldefinition findet sich in § 3 der Verordnung. Hervorzuheben ist, dass die Aufzählung der Schneidwaren nicht abschließender Natur ist. Vielmehr lässt die Verordnung hier einen Spielraum zu.
Zu den Schneidwaren im Sinne der Verordnung gehören insbesondere:
- Scheren, Messer und Klingen aller Art
- Bestecke aller Art und Teile von solchen
- Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger
- Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nussknacker und Korkenzieher sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer
- Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate
- Haarschneidemaschinen und Schermaschinen
- Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten
- blanke Waffen aller Art