Tätigwerden der Zollbehörde
Hier ist zu unterscheiden zwischen dem gemeinschaftlichen Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, das ein Einschreiten der Zollbehörde im Verdachtsfalle vorsieht, und dem nationalen Beschlagnahmeverfahren nach § 151 Markengesetz, das eine offensichtliche Schutzrechtsverletzung an den Beginn des Handelns stellt.
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Ein Tätigwerden nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ist nur für die nachstehenden Rechtsbereiche möglich:
- Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
- Wein (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Verordnung (EG) Nr. 607/2009)
- aromatisierte weinhaltige Getränke (Verordnung (EU) Nr. 251/2014)
- Spirituosen (Verordnung (EU) Nr. 2019/787 und Verordnung (EG) Nr. 936/2009)
- Solingenverordnung (BGBl. I Seite 3833)
- Abkommen/Vereinbarungen EU-Drittländer
Ein gravierender Unterschied ist jedoch vorhanden:
Für alle Produkte der vorgenannten Rechtsbereiche, mit Ausnahme der Solingenverordnung, kann ein Tätigwerden der Zollbehörde für einen, aber auch für mehrere Mitgliedstaaten beantragt werden. Ein Tätigwerden der Zollbehörde nach der Solingenverordnung kommt somit nur für die Bundesrepublik Deutschland in Frage.
Weitere Informationen zum Tätigwerden nach der VO (EU) Nr. 608/2013
Beschlagnahmeverfahren nach § 151 Markengesetz
Ein Tätigwerden nach nationalen Rechtsvorschriften ist für die nachstehenden Rechtsbereiche möglich:
- Unmittelbare und mittelbare geografische Angaben im Sinne des Markengesetzes
- bilaterale Abkommen (Bundesrepublik Deutschland/andere Länder)
- Käseverordnung
Anders als beim Tätigwerden der Zollbehörde nach Gemeinschaftsvorschriften, ist hier keine Antragstellung möglich. Waren, die rechtswidrig mit geografischen Angaben versehen sind, können beschlagnahmt werden, ohne dass es eines Antrags bedarf. In diesen Fällen beschlagnahmt die deutsche Zollbehörde die Ware gemäß § 151 Markengesetz zur Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung von Amts wegen.