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Der Halbleiterschutz

Um Halbleiterschutz in Anspruch nehmen zu können müssen die Topografien gemäß § 1 Abs. 1 Halbleiterschutzgesetz (HalbSchG) Eigenart aufweisen. Eine Topografie besitzt Eigenart, wenn sie nicht nur eine Nachbildung (Kopie) einer anderen ist und nicht dem im Industriebereich allgemein üblichen Standard entspricht, also nicht alltäglich ist.

Der Halbleiterschutz entsteht gemäß § 5 Abs. 1 HalbSchG durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Halbleiterschutzrechte sind ungeprüfte Schutzrechte, das heißt die Topografiestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes prüft nicht ob die angemeldete Topografie Eigenart aufweist.

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