Anwendungszeitpunkt | - Der Regelungsgehalt der VO (EU) Nr. 608/2013 gilt ab dem 1. Januar 2014.
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Ausrichtung | - Strukturiertere Darstellung der Verfahrensabwicklung
- Rechtliche Klarstellung der Verwaltungsprozesse
- Beibehalten bewährter Abwicklungspraxis und Anpassungen aufgrund von Erfahrungswerten sowie an aktuelle Entwicklungen
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Struktur | - Die Rolle der Zollverwaltung bleibt unverändert.
- Das Tätigwerden der Zollbehörde erfolgt weiterhin aufgrund eines Antrags und auf Kosten und Verantwortung eines Rechteinhabers.
- Es besteht in allen Fällen die grundsätzliche Möglichkeit, den Sachverhalt ohne Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens abzuwickeln.
- Größere Transparenz des zollamtlichen Handelns für die Beteiligten aufgrund straffer Fristenregelung und klarer Regeln über Informationsverpflichtungen für die Zollverwaltung und die Wirtschaft
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Anwendungsbereich | - Die VO gilt für Waren, die sich unter zollamtlicher Überwachung oder in einer Freizone befinden.
Ausgenommen sind
- sog. Parallelimporte und Overruns,
- Waren, die im Rahmen der Regelung der Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;
- Waren ohne gewerblichen Charakter, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden.
- Bisheriger Schutzrechtsbereich wird um Halbleitertopografien, Gebrauchsmuster, Produkte zur Umgehung eines Kopierschutzes, Handelsnamen und bestimmte geografische Angaben erweitert.
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Begriffsbestimmungen | - Unterstützender Definitionskatalog; u.a. sind Definitionen zu den Begriffen "Unionsantrag", "Kleinsendung", "verderbliche Waren", "ausschließliche Lizenz" und "Besitzer von Waren" aufgenommen.
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Antragsverfahren |
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Basisverfahren | - Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen "vereinfachten Vernichtungsverfahren".
- In allen MS zwingend anzuwenden.
- Die Mitteilung von Abfertigungsdaten sowie die Übersendung von Muster und Proben erfolgt auf Antrag des Inhabers der Entscheidung.
- Der Versand von Mustern ist für den Patentrechtsbereich, Halbleitertopografien, Gebrauchsmuster und Handelsnamen ausgeschlossen.
- Die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens ist nur bei Widersprechen des Anmelders oder Besitzers der Waren gegen die Vernichtung erforderlich.
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Frühzeitige Überlassung der Waren | - Sofern ein Geschmacksmuster bzw. Design, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, können angehaltene Waren auf Antrag des Anmelders oder Besitzers der Waren vor Feststellung der Rechtsverletzung überlassen werden.
- Es gibt keine ausdrückliche Frist für die Vorlage einer einstweiligen Maßnahme gegen die Überlassung durch die Zollbehörden.
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Einschreiten vor Antragstellung (ex officio) | - verlängerte Frist für die Antragstellung (4 Arbeitstage)
- kurze Frist zur Antragsbewilligung (2 Arbeitstage)
- Beginn der 10 Arbeitstagefrist Frist mit Mitteilung der Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Waren
- Der Antrag wird zunächst nur für die aktuelle Sendung bewilligt. Die Gültigkeit des Anwendungszeitraums kann jedoch verlängert werden, sofern innerhalb von 10 Arbeitstagen alle erforderlichen Produkt- und Risikoanalysenformationen vorgelegt werden;
- Ist im Kleinsendungsverfahren nicht möglich.
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Vernichtung |
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Verbot |
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Nichterfüllung von Pflichten | - Es dürfen keine Maßnahmen durch die Zollbehörden ergriffen werden, wenn die Schutzrechte keine Gültigkeit mehr besitzen oder die Antragsberechtigung fehlt.
- Missachtung von Mitteilungsverpflichtungen des Inhabers der Entscheidung können zur Aussetzung von Maßnahmen der Zollbehörde bis zum Ende der Laufzeit einer Bewilligung führen.
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