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Forstliches Saat- und Pflanzgut

Begriffsbestimmungen

Das Forstvermehrungsgutgesetz kennt drei Arten von Vermehrungsgut:

  • Saatgut (Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind)
  • Pflanzenteile (Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen außer Saatgut, die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind)
  • Pflanzgut (aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen - § 2 Nr. 2 Forstvermehrungsgutgesetz)

Als forstliches Vermehrungsgut versteht das Forstvermehrungsgutgesetz oben genanntes Vermehrungsgut der in der Anlage zu diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach § 3 dieses Gesetzes aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind (§ 2 Nr. 1 Forstvermehrungsgutgesetz).

Mitwirkung der Zollverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr (Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union gemäß § 2 Nr. 9c Forstvermehrungsgutgesetz) von forstlichem Saat- und Pflanzgut mit (§ 19 Forstvermehrungsgutgesetz).

Rechtsgrundlagen

Die Einfuhr von forstlichem Saat- und Pflanzguts richtet sich nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung.

Informationsstellen

Informationen zu forstlichem Saat- und Pflanzgut erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE).

Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Forstliches Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Forstvermehrungsgutgesetz erfüllt sind. Nicht einzuhalten sind diese Bestimmungen für Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück je Einführer und Tag, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet, § 15 Abs. 5 Forstvermehrungsgutgesetz.

Neben den Bestimmungen des § 15 Forstvermehrungsgutgesetz ist eine Einfuhr nur möglich, wenn bei der abfertigenden Zollstelle eine Einfuhranzeige mit Bestätigungsvermerk der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorgelegt werden kann (§ 8 Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung) sowie ein Stammzertifikat oder gleichwertiges Zeugnis des Drittlandes (§ 15 Abs. 3 Forstvermehrungsgutgesetz).

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