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Illegaler Holzeinschlag

Allgemeines

Zur Bekämpfung des weltweiten illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holzprodukten illegaler Herkunft hat die Europäische Union (EU) im Mai 2003 einen Aktionsplan zur "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ("Forest Law Enforcement, Governance and Trade" = FLEGT) beschlossen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (FLEGT-VO) wurde für die Einfuhr von bestimmten Holzprodukten ein Genehmigungssystem festgelegt, welches dazu beitragen soll, dass nur legal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzprodukte in die EU eingeführt werden. Grundlage dieses Verfahrens sind sogenannte Freiwillige Partnerschaftsabkommen, welche die EU mit einzelnen Holzherkunftsländern (z.B. Republik Indonesien) abgeschlossen hat oder noch abschließen wird.

Rechtsgrundlagen

Die FLEGT-VO regelt Einzelheiten zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystem. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 (FLEGT-DVO) weitere Durchführungsbestimmungen. Mit dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) wurden diese Regelungen national konkretisiert.

Einfuhren aus Partnerländern

Gemäß Art. 3 Abs. 1 FLEGT-VO gilt das FLEGT-Genehmigungssystem für Einfuhren aus sogenannten Partnerländern, welche in Anhang I der FLEGT-VO aufgeführt sind. Zurzeit wird als einziges Partnerland die Republik Indonesien aufgeführt.

Darüber hinaus hat die EU bereits mit Ghana, Kamerun, der Republik Kongo, Liberia und der Zentralafrikanischen Republik entsprechende Partnerschaftsabkommen geschlossen. Bis zur Implementierung der entsprechenden Kontrollsysteme in diesen Staaten und der Aufnahme in den Anhang I der FLEGT-VO unterliegen Einfuhren aus diesen Staaten jedoch noch nicht dem FLEGT-Genehmigungssystem.

Warenkreis

Das FLEGT-Genehmigungssystem ist auf alle in Anhang II und Anhang III der FLEGT-VO aufgeführten Holzprodukte anzuwenden.

Ausgenommen sind Holzprodukte, die

  • nur gelegentlich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden und ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushaltes bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen

    oder

  • von Baumarten stammen, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutz-VO) aufgeführt sind.

Abfertigung bzw. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Bei Einfuhren von den in den Anhängen II und III der FLEGT-VO aufgeführten Holzprodukten aus den in Anhang I FLEGT-VO enthaltenen Partnerländern ist eine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich nur mit einer im Partnerland ausgestellten FLEGT-Genehmigung möglich.

Die FLEGT-Genehmigung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 FLEGT-DVO bereits vor der Zollabfertigung zur Prüfung und Anerkennung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn vorzulegen.

Das Vorhandensein einer FLEGT-Genehmigung ist der Zollstelle durch Angabe der entsprechenden Codierung und der dazugehörigen FLEGT-Genehmigungsnummer in der Zollanmeldung anzuzeigen.

Eine Überlassung der betroffenen Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr kann erst erfolgen, wenn die Genehmigung von der BLE geprüft, anerkannt und im entsprechenden IT-System erfasst wurde.

Informationen zum Verfahrensablauf bzgl. der Vorlage von FLEGT-Genehmigungen bei der BLE finden Sie auf der Internetseite der BLE.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Hinweis

In diesem Bereich kommt der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zu. Originär zuständig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die auf ihrer Internetseite weitere Informationen bereitstellt.


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