Invasive gebietsfremde Arten
Allgemeines
Gebietsfremde Arten sind lebende Exemplare von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus durch den Einfluss des Menschen eingebracht werden. Dazu zählen z.B. auch Teile, Samen, Eier dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten. Als invasiv gilt eine gebietsfremde Art, deren Einbringung oder Ausbreitung die biologische Vielfalt und den Nutzen bzw. die Vorteile, die für den Menschen von Ökosystemen (natürlichen Lebensräumen) ausgehen, gefährdet oder nachteilig beeinflusst.
Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, verbracht werden.
Rechtsgrundlagen
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (im Folgenden IAS-VO) enthält Regelungen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 (in der jeweils aktuell gültigen Fassung) enthält im Anhang die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4 Abs. 1 IAS-VO (Unionsliste).
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält darüber hinaus nationale Regelungen zur Umsetzung der IAS-VO.
Neben den Vorschriften der IAS-VO sind gegebenenfalls noch folgende Bereiche zu beachten:
Tiergesundheitsrecht
Pflanzenschutz
Tierschutz- und Transportvorschriften
Verbringungsverbot
Die in der Unionsliste genannten invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Die Unionsliste unterliegt einer regelmäßigen Überarbeitung durch die Europäische Kommission. Einer Listung unterlagen bereits z.B. das Brasilianische Tausendblatt (Myriophyllum aquaticum), der Japanische Kletterfarn (Lygodium japonicum), der Viril-Flusskrebs (Orconectes virilis), die Buchstaben-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta) oder der Waschbär (Procyon lotor).
Ausnahmen vom Verbringungsverbot
Unter anderem für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung (Erhaltung genetischer Ressourcen außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume) sowie für die medizinische Verwendung können bestimmten Einrichtungen hierzu Ausnahmen vom Verbringungsverbot genehmigt werden.
Für die Erteilung einer Genehmigung ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuständig.
Amtliche Kontrollen
Zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten werden die in der Unionsliste genannten Warenkategorien am Eingangsort in die Union amtlichen Kontrollen unterzogen.
Die amtlichen Kontrollen von Warenkategorien, die ohnehin aufgrund tiergesundheitsrechtlicher bzw. pflanzenbeschaurechtlicher Einfuhrvorschriften bei der Verbringung in die Union untersuchungspflichtig sind, erfolgen durch die zuständigen Grenzveterinäre bzw. Pflanzenschutzdienste.
Werden hierbei Verstöße gegen die Vorschriften der IAS-VO festgestellt, werden die Waren durch die zuständige Behörde beschlagnahmt.
Mitwirkung durch die Zollbehörden
Allgemeines
Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des vorsätzlichen Verbringens von invasiven Arten aus Drittstaaten mit.
Sie können Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten, den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften der IAS-VO, des BNatSchG oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) mitteilen und die im Rahmen der Überwachung vorgelegten Dokumente an diese weiterleiten.
Abfertigung
Vor Verbringen in eine Freizone oder vor Überlassung in ein Zollverfahren ist der Zollstelle das von den zuständigen Behörden (Grenzveterinäre bzw. Pflanzenschutzdienste) ordnungsgemäß ausgefüllte Eingangsdokument mit dem bescheinigt wird, dass die Waren nicht in der Unionsliste genannt sind oder eine Genehmigung vorhanden ist, vorzulegen. Vom Anmelder ist daher in der Zollanmeldung entweder zu erklären, dass es sich bei den angemeldeten Waren nicht um Waren handelt, die in der Unionsliste genannt sind oder es ist eine Genehmigung anzumelden und der Zollstelle im Original vorzulegen.
Waren, die beim Verbringen in die Union keinen tiergesundheitsrechtlichen bzw. pflanzenbeschaurechtlichen Kontrollen unterliegen oder Waren, die aus der Schweiz verbracht werden, werden risikoorientiert im Rahmen der zollamtlichen Behandlung geprüft.
Werden hierbei Verstöße gegen die Vorschriften der IAS-VO festgestellt, werden die Waren beschlagnahmt.
Informationen zur Verhütung der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Invasive gebietsfremde Arten können durch den Menschen aber auch unbeabsichtigt, d.h. nicht vorsätzlich in die Europäische Union gelangen und sich hier verbreiten, z.B. mit Einführung, Ausbringung und Ausbreitung durch Autos, Lastwagen, Zügen und anderen Transportmitteln, in oder an denen sie sich befinden, oder durch Reisende und deren Gepäck, z.B. durch Anhaftung an der Kleidung bzw. in oder an Gepäckstücken.
Informationen zur Verhütung der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten erhalten Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), bei den für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministerien der Bundesländer und bei der für Ihren Wohnsitz oder Firmensitz zuständigen kommunalen Naturschutzbehörde (Untere Naturschutzbehörde).