Pflanzenschutz
Allgemeines
Pflanzenkrankheiten und -schädlinge können mit lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind, oder auch mit anhaftender Erde aus dem Ausland eingeschleppt werden. Dies kann in Deutschland und den anderen Ländern der Europäischen Union erhebliche Schäden an Pflanzen und Natur verursachen.
Die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen und natürlich auch von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von diesen befallen sind oder befallen sein können, unterliegen daher besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen beispielsweise nur eingeführt werden, wenn besondere Anforderungen (z.B. Zeugnis, Einfuhruntersuchung) erfüllt sind.
Was sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände?
Gemäß der Begriffsbestimmungen im EU-Recht (Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 - PflanzengesundheitsVO) versteht man unter
- Schädlingen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen (z.B. Viren und ähnliche Krankheitserreger) in allen Entwicklungsstadien, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können.
- Pflanzen: alle lebenden Pflanzen und lebenden Pflanzenteile (z.B. Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Sprossen, Samen (außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind), Äste mit oder ohne Blätter, Blätter und Laub, Knospen, Edelreiser, Stecklinge)
- Pflanzenerzeugnissen: nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können. Holz gilt dabei nur als Pflanzenerzeugnis, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt.
- anderen Gegenständen: jegliches Material oder Objekt, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann (z.B. Erde oder Kultursubstrat)
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Die Verordnung (EU) 2017/625 (KontrollVO) regelt das Kontrollverfahren sowie die Zuständigkeiten u.a. im Bereich der Pflanzengesundheit. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 (PflanzengesundheitsVO) die Regelungen zu den pflanzengesundheitsrechtlichen Anforderungen.
Welche Behörde ist zuständig und wie wirken die Zollbehörden mit?
In Deutschland sind originär die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer für die Durchführung des Pflanzenschutzrechtes zuständig.
Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Durchfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr mit.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Informationen zum Pflanzenschutz erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Julius-Kühn-Instituts - Bundesforschungsanstalt für Kulturpflanzen (JKI) sowie der für Ihren Firmensitz zuständigen Pflanzenschutzbehörde.
Abfertigung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen unterliegen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus einem Drittland stammen, der Pflanzengesundheitskontrolle an einer Grenzkontrollstelle.
Durch den Einführer oder eine verantwortliche Person ist das Eintreffen einer Sendung bei der jeweiligen Grenzkontrollstelle, an der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kontrolliert werden sollen, vor ihrer Ankunft durch Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach den Vorschriften der KontrollVO anzuzeigen.
Einfuhr
Einfuhrverbote
Die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen (Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) sowie von Pflanzen und Pflanzenprodukten, die von diesen befallen sein können (Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072), ist ebenso verboten wie die Einfuhr von Hochrisikopflanzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019.
Einfuhrbeschränkungen
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Pflanzengesundheitskontrolle unterliegen, sind in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 aufgelistet.
Diese dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Das Zeugnis wird von der zuständigen Behörde des Versandstaates ausgestellt. Zudem unterliegen diese Waren einer Untersuchungspflicht an der Grenzkontrollstelle.
Die in Deutschland eingerichteten Grenzkontrollstellen sowie die zugeordneten Zollstellen werden durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Zollrechtliche Behandlung
Im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrolle werden die Waren sowie die vorgelegten Unterlagen durch den Pflanzenschutzdienst geprüft. Dieser entscheidet über die Einfuhrfähigkeit der Waren. Das ordnungsgemäß ausgefüllte und durch den Pflanzenschutzdienst unterzeichnete GGED-PP, in dem u.a. das Ergebnis über die Einfuhrfähigkeit vermerkt ist, ist der Zollstelle als Nachweis für die erfolgte Pflanzengesundheitskontrolle zur Zollabfertigung vorzulegen.
Eine Zollabfertigung ist daher immer erst nach der Pflanzengesundheitskontrolle möglich. Die zulässige zollrechtliche Bestimmung richtet sich immer nach der im GGED-PP eingetragenen Entscheidung des Pflanzenschutzdienstes über die Einfuhrfähigkeit der Waren.
Verneint der Pflanzenschutzdienst die Einfuhrfähigkeit, ist die Überführung der Waren in ein Zollverfahren ausgeschlossen.
Ausnahmen
Ausnahmen vom Einfuhrverbot, bzw. der Zeugnis- und Untersuchungspflicht bestehen zum Beispiel für die Einfuhr von Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht und eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt.