Pflanzenschutzmittel
Begriffsbestimmung
Unter Pflanzenschutzmitteln versteht die VO (EG) Nr. 1107/2009 Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
- Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
- in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregler);
- Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
- unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
- ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht (DE L 309/6 Amtsblatt der Europäischen Union 24.11.2009)
Mitwirkung der Zollverwaltung
Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
- bei der Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009),
- bei der Überführung in den freien Verkehr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat (§ 2 Nr. 12 PflSchG), die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften sowie
- bei der Überführung in den freien Verkehr von Wirkstoffen (Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009), die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind sowie
- bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 2 Nr. 19 PflSchG) von Pflanzenschutzmitteln
gemäß § 61 Pflanzenschutzgesetz mit.
Informationsstellen
Für Fragen im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln (auch innergemeinschaftlich) stehen Ihnen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI) und die für Ihren Firmensitz zuständigen Pflanzenschutzbehörden (Pflanzenschutzdienst) zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Die Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach dem Pflanzenschutzgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Besonderheiten
Neben den pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften sind bei der Beförderung von Pflanzenschutzmitteln ggf. weitere spezielle Sicherheitsvorschriften zu beachten (Gefahrgutbeförderung).
Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen gemäß Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 nur in Verkehr gebracht und eingeführt (hier gleichzustellen mit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen worden sind. Die Zulassung ist bei der Einfuhr der Zollstelle gegenüber durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Eine Zulassung ist in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht erforderlich, siehe hierzu auch § 28 ff. Pflanzenschutzgesetz.
Zugelassene Pflanzenschutzmittel
Bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln sind die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes zu beachten.
Daneben sieht das Pflanzenschutzgesetz weitergehende Kennzeichnungen vor.
Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn die Behältnisse mit den in § 25 Pflanzenschutzgesetz genannten Angaben versehen sind.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kann die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen verbieten.