Saatgutverkehr
Begriffsbestimmungen
Das Saatgutverkehrsgesetz unterscheidet in § 2 zwischen Saatgut und Vermehrungsmaterial. Im Sinne des Gesetzes ist:
Saatgut:
- Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist, ausgenommen Samen von Obst und Zierpflanzen
- Pflanzgut von Kartoffel
- Pflanzgut von Rebe, einschließlich Ruten und Rutenteilen
Vermehrungsmaterial:
- Pflanzen und Pflanzenteile von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen bestimmt sind
- Pflanzen und Pflanzenteile von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau bestimmt sind, ausgenommen sind Samen von Gemüse
Mitwirkung der Zollverwaltung
Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial mit (§ 19 Abs. 1 Saatgutverkehrsgesetz). Vermehrungsmaterial darf zudem zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur über eine sogenannte Einlassstelle nach § 62 PflSchG (Pflanzenschutzgesetz) eingeführt werden (§ 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 Anbaumaterialverordnung).
Diese befugten Einlassstellen sind über die allgemeine Dienststellensuche abrufbar. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Rechtsgrundlagen
Die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial richtet sich nach dem Saatgutverkehrsgesetz. Das Saatgutverkehrsgesetz gilt nur für Saatgut und Vermehrungsmaterial der in der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten. Die Einfuhr von Vermehrungsmaterial richtet sich zusätzlich nach der Anbaumaterialverordnung.
Informationsstellen
Informationen zu forstlichem Saat- und Pflanzgut sowie Saatgutverkehr erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des Julius-Kühn-Instituts - Bundesforschungsanstalt für Kulturpflanzen (JKI), der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) sowie der für Ihren Firmensitz zuständigen Pflanzenschutzbehörden.
Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial
Einfuhr von Saatgut
Saatgut darf aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Nicht einzuhalten sind diese Bestimmungen für Saatgut, das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet, sowie für Saatgut, das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden (§ 18 Saatgutverkehrsgesetz).
Neben diesen Bestimmungen ist eine Einfuhr nur möglich, wenn bei der abfertigenden Zollstelle eine Einfuhranzeige mit Bestätigungsvermerk der BLE vorgelegt werden kann (§ 1 Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr). Zudem ist Saatgut zu verpacken und die Verpackungen zu kennzeichnen (§ 21 Saatgutverkehrsgesetz).
Die Einfuhr von Kartoffel- und Rebenpflanzgut aus Drittländern ist grundsätzlich verboten (§ 4 Pflanzenbeschauverordnung i.V.m. Anhang III Teil A der EG-Richtlinie 2000/29).
Einfuhr von Vermehrungsmaterial
Vermehrungsmaterial darf aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn die Bestimmungen des § 15a Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Nicht einzuhalten sind diese Bestimmungen für Vermehrungsmaterial, welches sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet sowie für Vermehrungsmaterial, welches zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden (§ 18 Saatgutverkehrsgesetz).