In Deutschland wirken die Zollbehörden bei der Überwachung des Warenverkehrs mit artengeschützten Tieren und Pflanzen aus Drittstaaten mit.
Dabei sind die nach dem Artenschutzrecht erforderlichen Dokumente, wie z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen ("CITES"-Dokumente), vorzulegen. Eine Ein- bzw. Ausfuhr von Exemplaren darf grundsätzlich nur über befugte Zollstellen erfolgen.
Die befugten Zollstellen sind der allgemeinen Dienststellensuche zu entnehmen. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.
Einfuhr
Die in die EU eingeführten Sendungen sind grundsätzlich, unabhängig davon in welchen Mitgliedstaat sie letztlich gelangen sollen, am ersten Ort der Einfuhr (= EG-Außengrenze) artenschutzrechtlich abzufertigen. Falls für die Einfuhr Artenschutzdokumente erforderlich sind, sind diese vorzulegen.
Erreicht eine in die EU einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg zum Weitertransport mit demselben Verkehrsträger - ohne Zwischenlagerung - in Richtung einer befugten Zollstelle, so sind die Dokumente auch dieser Zollstelle vorzulegen.
Ausfuhr
Bei der Ausfuhr von Exemplaren der Anhänge A bis C aus der EU sind der befugten Ausgangszollstelle die erforderlichen artenschutzrechtlichen Dokumente vorzulegen. Im zweistufigen Ausfuhrverfahren sind diese Dokumente im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch der Ausfuhrzollstelle vorzulegen.
Befugnisse der abfertigenden Zollstelle
Verwahrung
Bestehen bei der Zollstelle Zweifel hinsichtlich der Zuordnung bestimmter Arten oder Populationen bzw. ist unklar, ob die vorliegenden Exemplare überhaupt dem Artenschutz unterliegen, kann die Zollstelle die Exemplare selbst in Verwahrung nehmen, einem anderen in Verwahrung geben oder dem Beteiligten unter Auferlegung eines Verfügungsverbots mitgeben.
Bis zur Klärung der Zweifel - in der Regel durch einen anerkannten Sachverständigen - wird das Abfertigungsverfahren ausgesetzt. Die vom Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten Sachverständigen können Sie bei der abfertigenden Zollstelle erfragen. Die Einschaltung des Sachverständigen und gegebenenfalls die Unterbringung verwahrter lebender Exemplare hat auf Initiative und Kosten des Beteiligten zu erfolgen. Erweisen sich die Zweifel der Zollstelle als unbegründet, sind dem Verfügungsberechtigten die entstandenen Gutachter- und Unterbringungskosten zu erstatten.
Beschlagnahme
Wird bei der Zollabfertigung oder nach Klärung von Zweifeln festgestellt, dass für die artengeschützten Tiere und Pflanzen die erforderlichen Dokumente nicht vorliegen, beschlagnahmt die Zollstelle die Exemplare.
Beschlagnahmte Exemplare werden bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage bei einer geeigneten Stelle untergebracht. Sie können auch unter Auferlegung eines Verfügungsverbots bei dem Betroffenen bleiben.
Werden innerhalb eines Monats (längstens bis zu 6 Monaten) die erforderlichen Dokumente doch noch vorgelegt, hebt die Zollstelle die Beschlagnahme auf.
Einziehung
Gelingt es dem Beteiligten nicht, für die von der Zollstelle beschlagnahmten Exemplare die notwendigen Dokumente fristgerecht vorzulegen, ordnet die Zollstelle die Einziehung an.
Diese Maßnahme führt im Gegensatz zur Beschlagnahme zum Eigentumswechsel zugunsten des Bundes.
Verwertung
Geht das Eigentum rechtmäßig eingezogener Exemplare auf den Bund über, werden die Exemplare verwertet. Lebende Exemplare der Anhänge A - D sowie tote Exemplare des Anhangs A werden vom Bundesamt für Naturschutz (BfN), alle andere Exemplare von der Zollverwaltung nach den Verwertungsrichtlinien des BMF verwertet.