Zoll

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Abfertigung von Exemplaren der Artenschutz-VO

Einfuhr

Arten des Anhangs A oder B

Werden Exemplare der Anhänge A und B der EG-Artenschutz-Verordnung in die EU eingeführt, ist der Einfuhrzollstelle eine vom Bundesamt für Naturschutz zuvor erteilte Einfuhrgenehmigung und ggf. die Dokumente des Herkunftslandes vorzulegen.

Arten des Anhangs C oder des Anhangs D

Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur eingeführt werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.

Arten des WA-Anhangs III in Verbindung mit Anhang D

Erfolgt die Ausfuhr aus einem Staat, der die Aufnahme in den Anhang III beantragt hatte, ist bei der Einfuhrabfertigung in die EU grundsätzlich eine Ausfuhrgenehmigung im Original vorzulegen. Findet die Ausfuhr aus einem anderen Land statt, ist eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Vollzugsbehörde vorzulegen.
Werden jedoch Arten des Anhangs III WA eingeführt, die auch in Anhang D der EG-Artenschutz-Verordnung gelistet sind, sind keine Ausfuhrdokumente des Herkunfts-/Ursprungslandes erforderlich.

Ausfuhr

Arten der Anhänge A, B und C

Werden Exemplare der Anhänge A, B oder C aus der EU ausgeführt, muss der Exporteur der Abfertigungszollstelle, das ist zugleich die Ausfuhrzollstelle im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren, eine von der zuständigen Vollzugsbehörde - in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz - zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigung vorlegen. Handelt es sich bei dem Vorgang um eine Wiederausfuhr (z.B. bei Exemplaren, die zuvor in das Gebiet der EU verbracht wurden), muss eine zuvor erteilte Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt und der Zollstelle vorgelegt werden.

Arten des Anhangs D

Für Exemplare des Anhangs D sind bei der Ausfuhr keine Dokumente vorzulegen.

Besonderheiten

Ausfuhr mit Pflanzengesundheitszeugnis

Bei künstlich vermehrten Pflanzen von Exemplaren der Anhänge B und C sowie bei Hybriden von Arten des Anhangs A kann anstelle der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt werden.
Die zuständigen Pflanzenschutzämter erteilen das Pflanzengesundheitszeugnis auf Antrag. Das Zeugnis enthält neben der Angabe von Menge und wissenschaftlicher Bezeichnung der Art den Hinweis, dass die Exemplare nach den CITES-Vorschriften ordnungsgemäß künstlich vermehrt worden sind.

Etikettverfahren

Registrierte Wissenschaftler oder wissenschaftliche Einrichtungen dürfen in bestimmten Fällen ein sogenanntes Etikett verwenden. Unter wissenschaftlichen Einrichtungen sind die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde ihres Staates registrierte Einrichtungen zu verstehen. Beim grenzüberschreitenden Drittlandsverkehr zwischen den notifizierten Einrichtungen kann statt eines Ausfuhrdokuments ein Etikett verwendet werden, wenn es sich um das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial handelt. Im Fall der Einfuhr muss die Sendung mit einem von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten vergleichbaren Etikett versehen sein. Ein Etikett kann nur für die jeweilige Ein- oder Ausfuhr benutzt werden.

Musterkollektionsbescheinigung

Für rechtmäßig erworbene tote Exemplare, deren Teile und Erzeugnisse, die als Musterkollektionen zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden (z.B. auf Messen in verschiedenen Ländern), können sogenannte Musterkollektionsbescheinigungen verwendet werden, wenn für die Ware ein gültiges Carnet-ATA vorhanden ist. EU-Musterkollektionsbescheinigungen gibt es sowohl für aus der EU stammende Musterkollektionen, die für Messen in einem Drittland bestimmt sind, als auch für aus einen Drittland stammende Musterkollektionen, die in der EU präsentiert werden sollen.

Wanderausstellungsbescheinigung

Für Exemplare, die als Wanderausstellungen (z.B. im Zirkus oder im Orchester) kommerziell zur Schau gestellt werden, können sogenannte Wanderausstellungsbescheinigungen verwendet werden. Eine Wanderausstellungsbescheinigung ist maximal 3 Jahre gültig und berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausfuhr der darin genannten Waren.

Musikinstrumentenbescheinigung

Für Musikinstrumente, bei deren Herstellung geschützte Tier- oder Pflanzenarten verwendet wurden und die zu nichtkommerziellen Zwecken grenzüberschreitend befördert werden (z.B. zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe), können sogenannte Musikinstrumentenbescheinigungen verwendet werden. Die Bescheinigung kann für mehrere Ein- und Ausfuhren der darin genannten Musikinstrumente genutzt werden und ist maximal 3 Jahre gültig.

Reisebescheinigung

Für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere kann eine Reisebescheinigung ausgestellt werden. Diese kann für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen verwendet werden, soweit der Eigentümer das lebende Tier mit sich führt. Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Tier und ist maximal 3 Jahre gültig.

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