Pelze und sonstige Waren von Tierarten, die in den Anhängen I und II zur VO (EWG) Nr. 3254/91 (Tellereisenverordnung) aufgeführt sind, dürfen nur eingeführt werden, wenn der Grenzzollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde.
Soweit es sich um Arten handelt, die bereits durch die Artenschutz-VO geschützt werden, genügt zum Nachweis der Herkunft die Vorlage des entsprechenden Einfuhrdokuments.
Von der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung sind ausgenommen:
- Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden und wieder ausgeführt werden
- Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch (z.B. Jagdtrophäen)
- Waren, die im Veredelungsverkehr aus der EU aus- und wiedereingeführt werden