Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Abfertigung von Exemplaren der Tellereisenverordnung

Pelze und sonstige Waren von Tierarten, die in den Anhängen I und II zur VO (EWG) Nr. 3254/91 (Tellereisenverordnung) aufgeführt sind, dürfen nur eingeführt werden, wenn der Grenzzollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde.

Soweit es sich um Arten handelt, die bereits durch die Artenschutz-VO geschützt werden, genügt zum Nachweis der Herkunft die Vorlage des entsprechenden Einfuhrdokuments.

Von der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung sind ausgenommen:

  • Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden und wieder ausgeführt werden
  • Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch (z.B. Jagdtrophäen)
  • Waren, die im Veredelungsverkehr aus der EU aus- und wiedereingeführt werden

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen