Zoll

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Abfertigung von Exemplaren der EG-Richtlinien

Einfuhr

Exemplare der Vogelschutzrichtlinie sowie Exemplare des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Bei der Einfuhr aus einem Drittland bestehen grundsätzlich Besitz- und Vermarktungsverbote.

Eine Einfuhr von FFH-Arten und europäischen Vogelarten ist deshalb nur möglich, wenn das Bundesamt für Naturschutz (BfN) zuvor eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt hat. Die vom Bundesamt für Naturschutz erteilte Ausnahmebescheinigung ist der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.

Exemplare der Jungrobbenrichtlinie

Nach der Jungrobbenrichtlinie dürfen bestimmte Erzeugnisse (sogenannte Whitecoats und Bluebacks) aus Jungtieren der Sattelrobbe (Pagophilus groenlandicus) und der Mützenrobbe (Cystophora cristata) grundsätzlich nicht für gewerbliche Zwecke in die EU verbracht werden.

Ausnahmen bestehen nur für Exemplare, die im Rahmen der von den Inuits traditionell ausgeübten Jagd erworben wurden. Zum Nachweis ist der Zollstelle eine Bescheinigung, z.B. der grönländischen Behörde, vorzulegen, dass es sich um sogenannte Inuit-Produkte handelt.

Ausfuhr

Bei der Ausfuhr von Richtlinienarten hat der Beteiligte den Nachweis des legalen Besitzes in geeigneter Form zu erbringen. Ein durch die Landesbehörden erteiltes Dokument über die Rechtmäßigkeit ist nur bei den aus der Natur entnommenen Exemplaren der Richtlinienarten erforderlich. Bei Problemen und Zweifeln erteilt die zuständige Landesbehörde Auskünfte.

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