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Abfertigung von national geschützten Exemplaren

Arten der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung

Arten der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung, z.B.

  • heimische Säugetiere,
  • Vögel,
  • Insekten oder
  • Pflanzen

können rechtmäßig nach Deutschland eingeführt werden.

Bei der Ausfuhr ist jedoch ein Nachweis des rechtmäßigen Besitzes in geeigneter Form zu erbringen. In Zweifelsfällen geben die zuständigen Landesbehörden Auskünfte.

Sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr ist eine Genehmigung des Bundesamtes für Naturschutz nicht erforderlich.

Arten des § 3 Bundesartenschutzverordnung

Für die in § 3 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten bestehen für lebende Exemplare grundsätzlich Besitz- und Vermarktungsverbote.

Die Einfuhr derartiger Exemplare ist daher nur unter Vorlage einer schriftlichen Befreiung des Bundesamtes für Naturschutz möglich.

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