Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Die durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) geschützten Exemplare sind entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen (I bis III) aufgeführt.
Anhang I
Hier finden Sie alle Arten, die von der Ausrottung bedroht sind und durch den Handel beeinträchtigt werden. Um das Überleben dieser Arten nicht noch weiter zu gefährden, wird der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen. Er ist nur in Ausnahmefällen (z.B. Zucht zur Arterhaltung) zugelassen.
Zu den "Anhang I"-Arten gehören z.B.
- einige Affenarten
- alle Meeresschildkröten
- der asiatische Elefant
- einige Bären- und Katzenarten
- bestimmte Kakteen- und Orchideenarten
Anhang II
Darunter fallen Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung zulässt, wenn der Handel strengen Regelungen unterworfen wird.
Zu den "Anhang II"-Arten gehören z.B.
- alle Affen
- alle Bären
- alle Katzen
- alle Papageien
- alle Riesenmuscheln und Steinkorallen
- alle Kakteen- und Orchideenarten
soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhang I genießen
Anhang III
Diese Arten unterliegen grundsätzlich im Hoheitsgebiet eines WA-Vertragsstaates einer besonderen Regelung bzw. Überwachung. Dieser Vertragsstaat beantragt die Aufnahme einer Art in den Anhang III.
Ein ordnungsgemäßer Handel ist aber nur aufgrund der Mitwirkung der anderen Vertragsstaaten möglich. Hierher gehören zum Beispiel folgende Exemplare:
- Bengalfuchs aus Indien
- Walross aus Kanada
- Goldschakal aus Indien