Die Artenschutz-Verordnung (VO (EG) Nr. 338/97)
Die durch die Artenschutz-VO erfassten Exemplare sind ebenfalls nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in vier Anhängen (A bis D) aufgeführt. In der EG wurden die Regelungen des WA-Abkommens einschließlich der Anhänge I bis III und der Empfehlungen und Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien durch die Artenschutz-VO umgesetzt. Darüber hinaus enthalten die Anhänge der Artenschutz-VO noch Verschärfungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem WA
Anhang A
Für Arten des Anhangs A ist der Handel zu kommerziellen Zwecken aus der Gemeinschaft, in die Gemeinschaft und innerhalb der Gemeinschaft generell untersagt. Erfasst sind z.B. alle Wale, bestimmte Papageienvögel, Greifvögel, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen- und Aloearten.
Anhang B
Dieser Anhang enthält Arten, für deren Handel aus der Gemeinschaft und in die Gemeinschaft Ein- und Ausfuhrdokumente erforderlich sind. Zu diesem Anhang gehören z.B. alle Affen, Bären und Katzen, alle Landschildkröten, Krokodile, Warane, Steinkorallen sowie alle Kakteen-, Orchideen- und Aloearten.
Bestimmte Tiere oder Pflanzen gehören sowohl zum Anhang A als auch zum Anhang B. Für die endgültige Anhangszugehörigkeit ist es letztlich von Bedeutung, um welche Art, Unterart oder Population es sich handelt. Deshalb ist es u.a. auch erforderlich, dass bei einer (Zoll-)Anmeldung auch der wissenschaftliche Name einer Art angegeben wird.
Anhang C
Dieser Anhang enthält die Arten des Anhangs III des WA, die nicht bereits in den Anhängen A und B aufgeführt sind. Der Anhang C enthält z.B. verschiedene Kleinbären, Hirscharten und Prachtfinken.
Anhang D
In diesem Anhang sind solche Tier- und Pflanzenarten enthalten, aus deren Marktbeobachtung Folgerungen für die künftige Artenschutzpolitik der EU gezogen werden sollen (sog. Monitoring-Anhang).
Erfasst sind z.B. einige Hühner und Tauben.