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EG-Recht

Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaft

  • Die Artenschutz-Verordnung (VO (EG) Nr. 338/97)
    Die durch die Artenschutz-VO erfassten Exemplare sind ebenfalls nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in vier Anhängen (A bis D) aufgeführt. In der EG wurden die Regelungen des WA-Abkommens einschließlich der Anhänge I bis III und der Empfehlungen und Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien durch die Artenschutz-VO umgesetzt. Darüber hinaus enthalten die Anhänge der Artenschutz-VO noch Verschärfungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem WA


    Anhang A
    Für Arten des Anhangs A ist der Handel zu kommerziellen Zwecken aus der Gemeinschaft, in die Gemeinschaft und innerhalb der Gemeinschaft generell untersagt. Erfasst sind z.B. alle Wale, bestimmte Papageienvögel, Greifvögel, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen- und Aloearten.


    Anhang B
    Dieser Anhang enthält Arten, für deren Handel aus der Gemeinschaft und in die Gemeinschaft Ein- und Ausfuhrdokumente erforderlich sind. Zu diesem Anhang gehören z.B. alle Affen, Bären und Katzen, alle Landschildkröten, Krokodile, Warane, Steinkorallen sowie alle Kakteen-, Orchideen- und Aloearten.
    Bestimmte Tiere oder Pflanzen gehören sowohl zum Anhang A als auch zum Anhang B. Für die endgültige Anhangszugehörigkeit ist es letztlich von Bedeutung, um welche Art, Unterart oder Population es sich handelt. Deshalb ist es u.a. auch erforderlich, dass bei einer (Zoll-)Anmeldung auch der wissenschaftliche Name einer Art angegeben wird.


    Anhang C
    Dieser Anhang enthält die Arten des Anhangs III des WA, die nicht bereits in den Anhängen A und B aufgeführt sind. Der Anhang C enthält z.B. verschiedene Kleinbären, Hirscharten und Prachtfinken.


    Anhang D
    In diesem Anhang sind solche Tier- und Pflanzenarten enthalten, aus deren Marktbeobachtung Folgerungen für die künftige Artenschutzpolitik der EU gezogen werden sollen (sog. Monitoring-Anhang).
    Erfasst sind z.B. einige Hühner und Tauben.

  • Gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen (VO (EWG) Nr. 348/81)
    Nach dieser Verordnung ist die gewerbliche Einfuhr von Walerzeugnissen in die Gemeinschaft untersagt. Zu den Walerzeugnissen gehören z.B.

    • Fleisch und Schlachtabfälle, ob genießbar oder ungenießbar
    • Fleischextrakte
    • Fischbein von Walen oder
    • Fette und Öle.


    Diese Erzeugnisse werden auch über den Begriff "Exemplar" von der EG-Artenschutz-VO erfasst, in die die Regelungen dieser Verordnung eingefügt sind.

  • Tellereisenverordnung (VO (EWG) Nr. 3254/91)
    Diese Verordnung stellt keine reine artenschutzrechtliche Maßnahme dar.
    Die Verordnung beinhaltet ganz allgemein das Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft sowie der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden. Von der Tellereisen-VO erfasst werden beispielsweise der kanadische Biber, Otter und Luchs, Waschbär, Bisamratte und Hermelin, auch wildlebende Arten, die keinen internationalen oder nationalen Schutzmaßnahmen unterliegen. Die Verordnung wird aber immer wieder im Zusammenhang mit dem Artenschutz erwähnt, da in erster Linie pelztragende Säugetiere betroffen sind, die auch artenschutzrechtlich von Bedeutung sind.
    Hinweis: Bei der Einfuhr von Pelzen und Fertigartikeln von diesen Tieren sind die VO (EWG) Nr. 1771/94 (Einfuhr von Pelzen und Fertigartikeln aus Exemplaren bestimmter wildlebender Tierarten) sowie die VO (EWG) Nr. 35/97 (Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Tellereisenverordnung fallen) zu beachten.

Richtlinien (RL) des Rates der Europäischen Gemeinschaft

  • Jungrobbenrichtline (Richtlinie 83/129/EWG)
    Die Richtline beinhaltet die Regelung der Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus. Erfasst werden Jungtiere von Sattelrobben (Phoca groenlandica) und Mützenrobben (Cystophora cristata), auch Klappmütze genannt.
  • EG-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 2009/147/EG)
    Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Die EG-Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schutzgebiete einzurichten, die Pflege und ökologisch sinnvolle Gestaltung der Lebensräume auch außerhalb von Schutzgebieten zu gewährleisten und zerstörte Lebensräume wiederherzustellen.
  • Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (Richtlinie 92/43/EWG)
    Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie trat im Juni 1992 nach mehrjährigen Verhandlungen in Kraft. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, unter dem Namen "Natura 2000" ein zusammenhängendes Netz besonderer Schutzgebiete einzurichten. Ziel der Richtlinie ist es die natürliche Artenvielfalt zu bewahren und die Lebensräume von wildlebenden Pflanzen und Tieren zu erhalten oder wiederherzustellen.

Diese Richtlinien werden in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen sowie der Besitz- und Vermarktungsverbote durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung umgesetzt.

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