Nationales Recht
Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung
Neben den internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestimmungen enthalten, die zum Teil über die internationalen Regelungen hinausgehen.
Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung
Die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung enthält die Arten, die insbesondere nicht der EG-Artenschutz-Verordnung unterliegen, aber unter besonderen Schutz gestellt werden. Es handelt sich um gefährdete heimische Arten und um die Arten, die mit diesen oder mit den Richtlinienarten verwechselbar sind sowie um Arten der sogenannten Berner Konvention. Dazu gehören unter anderem bestimmte Spitzmaus- und Kleinwühlmausarten, der Moschusochse, aber auch Arten wie Wolf, Luchs oder Wildkatze.
Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:
- viele europäischen Vogelarten
- viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten
- eine große Anzahl von Pflanzenarten sowie
- eine Vielzahl von heimischen Säugetieren.
Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.
Faunenverfälscher (§ 3 Bundesartenschutzverordnung)
Die in § 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten:
lateinische Bezeichnung | deutsche Bezeichnung |
---|
Castor Canadensis | Amerikanischer Biber |
Chelydra serpentina | Schnappschildkröte |
Macroclemys temminckii | Geierschildkröte |
Sciurus carolinensis | Grauhörnchen |
werden als sogenannte Faunenverfälscher bezeichnet. Für lebende Exemplare bestehen sogenannte Besitz- und Vermarktungsverbote.