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Schutz der Fischbestände

Um unregulierten Fischfang zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, hat die Europäische Union ein Gemeinschaftssystem zur Einfuhrüberwachung von Fischereierzeugnissen geschaffen. Damit die Wirksamkeit dieses Systems sichergestellt ist, trifft jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geeignete Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Die VO (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden IUU-VO) regelt den Umgang mit illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fangtätigkeiten (sogenannte IUU-Fischerei) und enthält Bestimmungen und Verfahrensanweisungen hierzu. Konkretisiert wird die IUU-VO durch die Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 1010/2009 (im Folgenden IUU-DVO). Für bestimmte Fischarten gibt es außerdem noch spezielle Fangdokumentationsregelungen, z.B. nach der VO (EG) Nr. 1984/2003. National findet das Seefischereigesetz (SeeFischG) Anwendung. Dieses regelt die Seefischerei und dient der Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union im deutschen Recht.

Regelungen und Bestimmungen

Einfuhrverbot

Nach Artikel 12 IUU-VO ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft nur zulässig, wenn die Erzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen.
Zu dem Warenkreis der IUU-Vorschriften gehören gemäß Art. 2 Nr. 8 IUU-VO Fischereierzeugnisse, die unter dem Kapitel 03 (z.B. lebende Fische; Fisch gekühlt, gefroren oder frisch; Fischfilets; Krebs- und Weichtiere) und den Tarifpositionen 1604 und 1605 (z.B. Lebensmittelzubereitungen aus Fischen oder Krebstieren) der Kombinierten Nomenklatur gemäß der VO (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind. Ausgenommen vom Warenkreis sind die in Anhang I IUU-VO gelisteten Erzeugnisse (z.B.: Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven, lebende Zierfische, bestimmte Fische aus Binnenfischerei).

Um dieses Verbot durchzusetzen, dürfen fangbescheinigungspflichtige Fischereierzeugnisse (Art. 2 Nr. 8 IUU-VO) nur mit einer vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder der Fische-reifahrzeuge validierten Fangbescheinigung in die Europäische Union eingeführt werden. Die Fangbescheinigung ist bei der zuständigen Fachbehörde der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorzulegen, die daraufhin eine sogenannte "BLE-Genehmigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gem. Verordnung (EG) Nr. 1005/2008" (BLE-Genehmigung) ausstellt. Die BLE-Genehmigung ist für die Abfertigung entsprechender Fischereierzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland erforderlich. Diese dient dem Zoll hierbei insoweit als Nachweis darüber, dass die Fangbescheinigung zuvor bei der BLE ordnungsgemäß angemeldet bzw. vorgelegt wurde. Die BLE stellt die BLE-Genehmigung grundsätzlich in elektronischer Form aus und übermittelt diesbezüglich elektronische Datensätze an das IT-Verfahren ATLAS der Zollverwaltung. Lediglich in Ausnahmefällen stellt die BLE weiterhin BLE-Genehmigungen mit den üblichen Mitteln der Bürokommunikation aus.

Die für bestimmte Fischarten vorgesehenen, von regionalen Fischereiorganisationen verwendeten Fangdokumente können unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle der Fangbescheinigung für die Einfuhr verwendet werden (Art. 13 IUU-VO i.V.m. Art. 7 und Anhang V der IUU-DVO). Auch in solchen Fällen ist eine BLE-Genehmigung erforderlich.

Für Fangbescheinigungen und andere IUU-rechtliche Fangdokumente, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kontrolliert wurden, ist nach Vorgabe der BLE ebenfalls eine BLE-Genehmigung erforderlich.

Die BLE stellt außerdem auch bei der in der Praxis selten vorkommenden Fallkonstellation, in der die Fischereisendung zwar der Fangdokumentationsregelung nach der VO (EG) Nr. 1984/2003 oder nach der VO (EU) 2021/56 oder nach der VO (EU) 2022/2343 unterliegt, nicht jedoch gleichzeitig auch der Fangbescheinigungsregelung nach der VO (EG) Nr. 1005/2008, ein BLE-Genehmigungsdokument aus, das für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr erforderlich ist.

Nichtkooperierende Drittländer

Gemäß Art. 31 IUU-VO werden als nichtkooperierende Drittländer solche Länder bezeichnet, die außerhalb der Europäischen Union liegen und als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommen.
Die Maßnahmen gegen solche nichtkooperierende Drittländer ergeben sich aus Art. 38 IUU-VO. Demnach ist unter anderem die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, verboten und die entsprechenden Fangbescheinigungen für diese Erzeugnisse werden nicht akzeptiert. Wenn die IUU-Fischerei dieser Länder lediglich einen bestimmten Bestand, eine Art oder Gattung betrifft, kann das Einfuhrverbot hierauf beschränkt werden.
Die Länder, die von der Europäischen Union als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, sind im Anhang des folgenden Durchführungsbeschlusses einsehbar.

Durchführungsbeschluss des Rates vom 24.03.2014 (Konsolidierte Fassung vom 14.11.2023)

Statistische Erfassung

Für bestimmte Fischarten sind zusätzlich ggf. besondere Dokumentenregelungen zu beachten, die sich aus speziellen Fangdokumentationsregelungen, z.B. nach der VO (EG) Nr. 1984/2003, ergeben.

Hinweis

In diesem Bereich kommt der Zollverwaltung lediglich eine Mitwirkungsbefugnis zu. Originär zuständig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die auf ihrer Internetseite weitere Informationen bereitstellt.

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