Futtermittel
Unter dem Begriff Futtermittel werden alle Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verstanden, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Aber auch sogenannte Vormischungen unterliegen den Regelungen des Futtermittelrechts. Je nach Zusammensetzung können Futtermittel tierischen (z.B. Fleisch oder Milch enthaltend) oder nichttierischen Ursprungs (z.B. Getreide enthaltend) sein.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Das Futtermittelrecht umfasst eine Vielzahl von Vorschriften. Hierbei handelt es sich sowohl um Rechtsakte auf gemeinschaftlicher Ebene als auch um einzelstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten.
Auf nationaler Ebene sind insbesondere das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, wie z.B. die Futtermittelverordnung, zu nennen.
Eine Liste über ausgewählte europäische und nationale Vorschriften in Bezug auf Futtermittel erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Nationale und europäische Rechtsvorschriften im Bereich der Futtermittelüberwachung
Bitte berücksichtigen Sie, dass daneben noch eine Vielzahl weiterer Regelungen (insbesondere die VO (EU) 2017/625 und DVO (EU) 2019/1793) zu beachten sind.
Auf welche Art wirken die Zollstellen beim Verkehr mit Futtermitteln aus Drittländern mit?
Die deutschen Zollstellen wirken bei der Überwachung des Futtermittelrechts dahingehend mit, dass sie unter anderem Futtermittel, Beförderungsmittel und Ähnliches anhalten können. Weiterhin können die Zollstellen einen Verdacht auf Verstoß gegen das europäische und/oder nationale Futtermittelrecht den zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörden mitteilen und das Futtermittel dieser Behörde, auf Kosten des Verfügungsberechtigten, vorführen lassen.
Bei welchen Zollstellen können Futtermittel eine zollrechtliche Bestimmung erhalten?
Im Grundsatz können Futtermittel aller Art aus einem Drittland in der Bundesrepublik Deutschland bei jeder Zollstelle zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden. Dieser Grundsatz ist jedoch für einige Futtermittel eingeschränkt.
So unterliegen z.B. Futtermittel tierischen Ursprungs (Futtermittel, die z.B. Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten) immer einer tiergesundheitsrechtlichen Untersuchung durch einen Amtstierarzt bzw. Amtstierärztin (Grenzveterinär oder Grenzveterinärin) und dürfen nur über befugte Zollstellen verbracht werden.
Die befugten Zollstellen sind der allgemeinen Dienststellensuche zu entnehmen. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Die Futtermittel sind dort unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Grenzveterinärin oder dem Grenzveterinär vorzuführen. Von dem Ergebnis der Untersuchung hängt es ab, ob das Futtermittel tierischen Ursprungs die gewählte zollrechtliche Bestimmung erhalten kann.
Gibt es Beschränkungen oder Verbote für Futtermittel aus Drittländern?
Futtermittel aus Drittländern müssen sicher sein, d.h. sie müssen die europarechtlichen und gegebenenfalls einzelstaatlichen Kriterien erfüllen. So dürfen z.B. Futtermittel zur Verfütterung an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht so beschaffen sein, dass sie unter anderem die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können.
Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen unter anderem so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigen.
So dürfen z.B. Rückstände bestimmter Stoffe, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Pestizide entweder gar nicht in Futtermitteln enthalten sein oder aber der Gehalt an solchen Rückständen in Futtermitteln darf festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Auch dürfen Futtermittel tierischen Ursprungs z.B. keine Träger von Tierseuchen oder Tierseuchenerregern sein.
Darüber hinaus müssen Futtermittel auch bestimmte Kennzeichnungen (z.B. Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Inhaltstoffe) tragen.
Sofern Futtermittel als nicht sicher gelten, dürfen sie entweder nicht in die EU verbracht werden oder aber die Futtermittel können nicht in bestimmte Zollverfahren, wie z.B. den zollrechtlich freien Verkehr, überführt werden.
Darüber hinaus können Futtermittel aus bestimmten Drittländern in der EU besonderen Verboten oder Beschränkungen - wie z.B. der Vorlage von bestimmten Dokumenten - unterliegen.
Die Entscheidung, ob ein Futtermittel die europarechtlichen und/oder einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, trifft in jedem Falle die jeweils zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde.
Sind gegebenenfalls noch weitere Bestimmungen bei Futtermitteln aus Drittländern zu beachten?
Neben den Bestimmungen des Europäischen oder einzelstaatlichen Futtermittelrechts sind gegebenenfalls noch weitere gesetzliche Regelungen, z.B. das Tiergesundheitsrecht, das Recht des sanitären Pflanzenschutzes oder der Artenschutz, zu beachten.
Ebenso sind die zollspezifischen sowie gegebenenfalls die marktordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Weitere Informationen zu:
Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (Bestimmungen gelten teilweise auch für Futtermittel)
Pflanzenschutz
Tiergesundheitsrecht
Artenschutz
Zollrecht
Marktordnung
Bei welchen Stellen erhalte ich weitere Informationen zu Futtermitteln?
Für Fragen im Zusammenhang mit Futtermitteln aus Drittländern - insbesondere zu bestehenden Verboten und Beschränkungen - setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für das Futtermittelrecht jeweils zuständigen Überwachungsbehörde in Verbindung.