Tiergesundheitsrecht - Ausfuhr
Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen kann durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nach dem Tiergesundheitsrecht verboten oder beschränkt werden.
Daneben können durch die Europäische Union besondere Schutzmaßnahmen angeordnet werden, sofern dies die Seuchenlage in einem Mitgliedstaat erfordert.
Verursacht durch einen Ausbruch der Vogelgrippe in der EU werden so z.B. durch den betroffenen Mitgliedstaat spezielle Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen, die von der Tierseuche betroffen sind oder die als gefährdete Bezirke gelten. Man unterscheidet dabei zwischen sogenannten Gebieten A und B, wobei es sich bei ausgewiesenen A-Gebieten um Hochrisikogebiete handelt. Um das Risiko der Erregerverschleppung in tierseuchenfreie Gebiete auf ein Mindestmaß zu begrenzen, können zur Begrenzung der Tierseuche unter anderen sämtliche Transporte von lebenden Vögeln und Geflügel oder der Handel mit tierischen Erzeugnissen in oder bzw. aus den ausgewiesenen Schutzzonen besonderen Einschränkungen unterliegen oder verboten werden.
Die im Einzelfall angeordneten Schutzmaßnahmen können somit insbesondere auch Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrverbote für bestimmte Tiere oder tierische Erzeugnisse beinhalten, die durch den Ausführer im Falle einer Ausfuhrsendung zu beachten sind.
Nähere Informationen zur aktuellen Seuchensituation oder zu den spezifisch angeordneten Schutzmaßnahmen sind bei den zuständigen Veterinärbehörden erhältlich.
Zollamtliche Behandlung
Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung dieser tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen mit und können möglicherweise betroffene Ausfuhrsendungen zur Überprüfung anhalten und zur Klärung der tiergesundheitsrechtlichen Belange den zuständigen Amtsveterinär einschalten.
Die anschließende Zollabfertigung ist daher stets nur nach dessen Anweisung durchzuführen oder abzulehnen.