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Tiergesundheitsrecht - Einfuhr

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen unterliegen Tiere und tierische Erzeugnisse, die aus einem Drittland stammen, einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle.

Anzeige der Ankunft

Durch den Einführer oder eine verantwortliche Person ist das Eintreffen einer Sendung bei der jeweiligen Grenzkontrollstelle, an der die Tiere oder Waren kontrolliert werden sollen, vor ihrer Ankunft durch Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 anzuzeigen.

Warenkreis

Die betroffenen Waren, die Veterinärkontrollen unterliegen, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgelistet. Bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, z.B. konservierte mit Fisch gefüllte Oliven sind unter Einhaltung der Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2021/630 von den Veterinärkontrollen ausgenommen (vgl. Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2021/630).

Zusätzliche Einfuhrbestimmungen

Neben der Vorlage des GGED können für einzelne Tiere oder Waren aufgrund nationaler Bestimmungen zusätzliche Dokumente wie z.B. die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben sein.

Des Weiteren können aufgrund der bestehenden Seuchenlage in bestimmten Gebieten besondere Schutzmaßnahmen der Europäischen Union gelten (z.B. Schutzmaßnahmen aufgrund der Vogelgrippe in Asien) oder kurzfristig aufgrund aktueller und nicht vorhersehbarer Ereignisse anlässlich des Ausbruchs einer neuen Tierseuche angeordnet werden. Neben besonderen Einfuhrbeschränkungen kann dies auch generelle Einfuhrverbote für bestimmte tierische Erzeugnisse aus den betroffenen Gebieten beinhalten.

Aktuelle Informationen zu den für Ihre Handelswaren geltenden tiergesundheitsrechtlichen Einfuhrbestimmungen erhalten Sie bei den zuständigen Veterinärbehörden oder einer Grenzkontrollstelle.

Grenzkontrollstellen und befugte Zollstellen

Die in Deutschland eingerichteten Grenzkontrollstellen sowie die zugeordneten Zollstellen werden gemäß § 29 Absatz 3 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Aufgrund der umfangreichen tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften darf die erstmalige Überführung von Tieren und tierischen Erzeugnissen in ein Zollverfahren (nach Eingang in die Union) nur an befugten Zollstellen am Eingangsort, denen eine Grenzkontrollstelle zugeordnet ist, erfolgen. Bei einer ggf. sich anschließenden, weiteren Zollabfertigung an einer Zollstelle im Binnenland besteht dieses Erfordernis nicht. In diesen Fällen kann die Zollabfertigung grundsätzlich bei jeder Zollstelle im Binnenland erfolgen.

Angaben zu Zollstellen und deren Abfertigungsbefugnissen können der allgemeinen Dienststellensuche entnommen werden. Auf der linken Seite ist der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die jeweilige Befugnis auszuwählen.

Allgemeine Dienststellensuche

Zollrechtliche Behandlung

Im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrolle werden die Waren sowie die vorgelegten Unterlagen durch den Amtstierarzt geprüft. Dieser entscheidet über die Einfuhrfähigkeit der Waren und vermerkt das Ergebnis auf den vorgelegten Papieren. Das ordnungsgemäß ausgefüllte und durch den Grenzveterinär unterzeichnete GGED ist im Anschluss daran der befugten Zollstelle als Nachweis für die erfolgte tiergesundheitsrechtliche Kontrolle zur Zollabfertigung vorzulegen.

Eine Zollabfertigung ist daher immer erst nach der veterinärrechtlichen Kontrolle möglich. Die zulässige zollrechtliche Bestimmung richtet sich immer nach der Entscheidung des Amtstierarztes über die Einfuhrfähigkeit der Waren.

Fehlen z.B. vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigungen oder verneint der Grenzveterinär die Einfuhrfähigkeit, ist die Überführung der Waren in ein Zollverfahren ausgeschlossen.

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