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Tierseuchenerreger und Impfstoffe

Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?

Als rechtliche Grundlage ist neben den tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen zusätzlich die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung durch das Unternehmen bzw. den Einführer zu beachten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für Impfstoffe auch arzneimittelrechtliche Vorschriften in Betracht kommen können.

Wer ist zuständig?

Die Überwachung der tiergesundheitsrechtlichen Bestimmungen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie der zuständigen obersten Landesbehörden.

Welche Waren sind betroffen?

Tierseuchenerreger sowie Impfstoffe und Antigenpräparationen, die Tierseuchen enthalten, unterliegen besonderen tiergesundheitsrechtlichen Beschränkungen.

Was versteht man unter "Tierseuchenerreger"?

Im Sinne der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung gelten als Tierseuchenerreger: vermehrungsfähige (das heißt lebende) Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen.

Was ist bei einer Einfuhr zu beachten?

Grundsätzlich sind die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von Tierseuchenerregern sowie Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchen enthalten, verboten.

Soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und die Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, können jedoch unter gewissen Bedingungen davon Ausnahmen gemacht werden und die Einfuhr durch die obersten Landesbehörden im Einzelfall genehmigt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wenden Sie sich bitte an die für Ihren Firmensitz zuständige oberste Veterinärbehörde.

Welche Auswirkungen hat dies für die Zollabfertigung?

Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen mit.

Sollten im Rahmen der Zollabfertigung daher Fragen im Hinblick auf die Einhaltung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen auftreten, so wird der zuständige Tierarzt durch die Zollstelle hinzugezogen. Das weitere Vorgehen richtet sich dann nach dessen Entscheidung.

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