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Ausfuhr von Abfällen

Die Ausfuhr von Abfällen aus der Europäischen Union richtet sich im Wesentlichen nach der VO (EG) 1013/2006. Ausgenommen von der Verordnung sind bestimmte Abfälle, für die eigene Verordnungen gelten, wie zum Beispiel radioaktive Abfälle.

Informationen zu radioaktiven Stoffen

Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung

Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus der Europäischen Union ist grundsätzlich verboten. Die Ausfuhr in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), ist jedoch zulässig, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr solcher Abfälle nicht generell verbietet oder die Genehmigungsbehörde in Deutschland an einer umweltverträglichen Handhabung des Beseitigungsverfahrens nicht zweifelt (Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Ausfuhr ist allerdings nur dann möglich, wenn die Ware das sogenannte Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006) erfolgreich durchlaufen hat.

Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung

In Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Bei der Verbringung von Abfällen zur Verwertung aus der Union in die Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gilt für "Grüne Abfälle" lediglich die allgemeine Informationspflicht nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006. Während der Ausfuhr muss ein Dokument nach Anhang VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 die Abfälle begleiten. Beim Verbringung von "Gelben Abfällen" zur Verwertung ist dagegen das sogenannte Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006) vorgeschrieben.

In andere Staaten

Die Ausfuhr von gefährlichen, zum Teil in Anhang V VO (EG) Nr. 1013/2006 genannten, Abfällen zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist grundsätzlich verboten (Art. 36 Abs. 1 Buchstaben a) bis g) VO (EG) Nr. 1013/2006). Hinsichtlich der Ausfuhren von Abfällen des Anhangs III und IIIA der VO (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission alle Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, befragt, ob sie die Einfuhr dieser Abfälle verbieten oder dieser zustimmen und gegebenenfalls die Anwendung des Notifizierungsverfahrens wünschen. Das Ergebnis dieser Abfrage ist auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (UBA) einzusehen.

In überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Die Ausfuhr von "Gelben Abfällen" zur Verwertung in ÜLG ist verboten. Die Ausfuhr von "Grünen Abfällen" ist möglich, wenn die Ware von einem Dokument nach Anhang VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 begleitet wird.

In die Antarktis

Gemäß Art. 39 VO (EG) Nr. 1013/2006 ist die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung in die Antarktis verboten.
Das jeweils erforderliche Dokument ist der befugten Zollstelle im Rahmen der Abfertigung der zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmten Abfälle vorzulegen.

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