Durchfuhr
Durchfuhr von Abfällen durch die EU
Bei einer Durchfuhr handelt es sich bei den zu verbringenden Abfällen aus zollrechtlicher Sicht in der Regel um Nicht-Unionswaren. Für den Transport von Nicht-Unionswaren zwischen zwei Orten in der Union - dies gilt somit auch für die Durchfuhr - sind die Abfälle zum Versandverfahren anzumelden.
Weitere Informationen zum Versandverfahren
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen unterliegt dem sogenannten Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006). Dementsprechend muss die Abfälle beim Transport ein Dokument nach Anhang IB der VO (EG) Nr. 1013/2006 begleiten.
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Bei der Durchfuhr von "Grünen Abfällen" gilt grundsätzlich die allgemeine Informationspflicht nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006. Ein Dokument nach Anhang VII der VO (EG) Nr. 1013/2006 muss die Abfälle begleiten. Bei "Gelben Abfällen" ist hingegen das sogenannte Notifizierungsverfahren (vgl. Art. 4 VO (EG) Nr. 1013/2006) vorgeschrieben. Dementsprechend muss die Abfälle beim Transport ein Dokument nach Anhang IB der VO (EG) Nr. 1013/2006 begleiten.
Genehmigungsbehörde für die Durchfuhr
Die zuständige Genehmigungsbehörde für die Durchfuhr durch Deutschland ist die Anlaufstelle Basler Übereinkommen beim Umweltbundesamt (UBA). Hier erhalten Sie Antworten auf allgemeine Fragen und rechtliche Auskünfte zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (auch unionsintern).
Das jeweils erforderliche Dokument ist der befugten Zollstelle im Rahmen der Abfertigung der zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmten Abfälle vorzulegen.